146 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
9. Das Office central des transports Internationaux zu Bern.
Auch dieses Bureau ist im Jahre 1890 entstanden (unten $ 29
IV 3). Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Reichs, einen inter-
nationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisen-
bahnen einzusetzen (Entwurf von 1877/78), fand nicht die Zustimmung
der übrigen Mächte.
Derı „Zentralamt für den internationalen Transport“ wurden
durch Art.57 des Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 (R.G.Bl. 1892 S.793) folgende Aufgaben überwiesen:
1. die Mitteilungen eines jeden der Vertragsstaaten und einer jeden
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen und sie den übrigen
Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten
aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit
sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf
Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisen-
bahnen untereinander abzugeben; .4. Abänderungsanträge geschäftlich
zu behandeln und den Vertragsstaaten, wenn hierzu Anlaß vorliegt,
den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die finan-
ziellen Beziehungen der beteiligten Verwaltungen, sowie die Einziehung
rückständiger Forderungen zu erleichtern. Durch ein besonderes Regle-
ment vom 14.Oktober 1890 (R.G.Bl.1892 S.870) wurde Bern als
der Sitz des Zentralamtes bestimmt und die Herausgabe einer Zeitschrift
in Aussicht genommen. Diese erscheint in deutscher und französischer
Sprache. Das Reglement weist dem Zentralamt außerdem wichtige
Aufgaben für den Fall zu, daß eine der.beteiligten Eisenbahnverwal-
tungen ihren Verpflichtungen nachzukommen sich weigert.
10. Das Bureau der ständigen Zuckerkommission in Brüssel
Es ist durch Art.7 des Vertrags vom 5. März 1902 (unten $ 28 VI)
eingesetzt worden; es steht unter der Leitung einer ständigen Kom-
mission.
11. Das internationale Sanitätsamt in Paris.
Es wurde als Office international d’hygiene publique. auf Grund
der Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903 (unten $ 34 II 3) durch
eine Vereinbarung vom 9. Dezember 1907, die zu Rom zwischen Bel-
gien, Brasilien, Spanien, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groß-
britannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland, der Schweiz
und Ägypten zustande gekommen ist, unter der Leitung eines inter-
nationalen Komitees von technischen Delegierten ins Leben gerufen.
Die Niederlande haben noch nicht ratifiziert. Serbien, Peru, Mexiko,
Schweden, Persien, Bulgarien, Dänemark, Argentinien sind beigetreten.
Das Bureau hat das Material zu sammeln und ein Bulletin in fran-
zösischer Sprache herauszugeben).
3) Vgl.N.R.G. 3. s. II913; R. G. XVII 256, 624, 680, XIX 139.