Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

148 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
und den Vereinigten Staaten (oben 8 8 III 2) durch die nationalen Ge- 
richte ersetzt worden ist. Ferner das „tribunal mixte‘ auf den Neuen 
Hebriden nach dem englisch-französischen Vertrag von 1906 (oben 
S. 69). 
IL. Türkei. Seit 1846 (beziehungsweise 1856) sind gemischte Gerichte, so- 
wohl für Handels- und Seesachen, als auch für Strafsachen, in der Türkei ge- 
schaffen worden.?) 
1. Handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Europäern und Türken 
werden, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1000 Piaster übersteigt, 
durch Handels- und Seegerichte erster Instanz und, wenn der Wert 
5000 Piaster übersteigt, durch ein Handelsgericht zweiter Instanz 
(dieses in Konstantinopel) entschieden, in welchen zwei Angehörige 
des europäischen Streitteiles Sitz und Stimme haben. 
2. In Konstantinopel sowie in den meisten größeren Städten 
der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte aus 
Türken, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staatsangehörigkeit des 
europäischen Streitteiles, gebildet werden. 
III. Ägypten.®) 
1. Infolge einer von dem Khedive Ismail ausgehenden Anregung wurden 
1867 durch eine französisch-ägyptische Kommission, dann durch internationale 
Kommissionen der Großmächte und der Vereinigten Staaten 1869, 1870 und 
1878 die Grunllagen für die Einsetzung von Internationalen Gerichtshöfen In 
Ägypten unter gleichzeitiger Einschränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit 
geschaflen. 
Dem Reglement d’organisation judiciaire pour les proces mixtes 
en Egypte vom 16. September 1875 traten sofort Frankreich, Deutsch- 
land, Großbritannien, Österreich-Ungarn und Italien ausdrücklich beit). 
2) Savvas-Pascha in der Strafgesetzgebung der Gegenwart Bd. 1 (1894) 
S. 708. Lippmann (oben $ 16 Note 2) S. 102. Mandelstamm (oben $ 16 Note 2) 
mit Wiedergabe des reichen Quellenmaterials. Papasian, R.J. XLI 613, XLII 84. 
— Die türkischen Gerichte sind rechtlich als nationale Gerichte aufzufassen. 
3) Feraud-Giraud, R.J. XX1170. Fauchille, R.G.I126. Van den 
Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742. Lippmann 120. Babled, 
R. G. VI 341, VII 214. v. Grünau247 (oben $3Notel8). Bonnevay, L’organisa- 
tion judiciaire de l’Egypte. 1902. Schwoerbel, Mitteilungen des Seminars für 
orientalische Sprachen zu Berlin IX, 2. Abteilung 1906. Scott, The law affecting 
foreigners in Egypt. 1%8. Mörignhac II205. Jarmer, Gerichtsbarkeit über 
Fremde in Ägypten. Greifswalder Diss. 1909. Gane, Die gemischten Gerichte in 
Ägypten und deren rechtlicher Charakter. Rostocker Diss. 1910. Vercamer, La 
jurisdiction mixte ögyptienne et ses attributions l&gislatives. 1911. Bolm, Die ge- 
mischten Gerichtein Ägypten. Ihre Zuständigkeit und ihre legislatiren Befugnisse. 
Göttinger Diss. 1915. 
4) Das Reglement ist, mit den Vorarbeiten, abgedruckt N.R. G. 2. s. II 680. 
Vgl. auch Fleischmann 138 (mit wertvollen Nachweisen). — Vgl. femer das 
deutsche Gesetz vom 30. März 1874, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbar-
	        
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