148 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
und den Vereinigten Staaten (oben 8 8 III 2) durch die nationalen Ge-
richte ersetzt worden ist. Ferner das „tribunal mixte‘ auf den Neuen
Hebriden nach dem englisch-französischen Vertrag von 1906 (oben
S. 69).
IL. Türkei. Seit 1846 (beziehungsweise 1856) sind gemischte Gerichte, so-
wohl für Handels- und Seesachen, als auch für Strafsachen, in der Türkei ge-
schaffen worden.?)
1. Handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Europäern und Türken
werden, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1000 Piaster übersteigt,
durch Handels- und Seegerichte erster Instanz und, wenn der Wert
5000 Piaster übersteigt, durch ein Handelsgericht zweiter Instanz
(dieses in Konstantinopel) entschieden, in welchen zwei Angehörige
des europäischen Streitteiles Sitz und Stimme haben.
2. In Konstantinopel sowie in den meisten größeren Städten
der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte aus
Türken, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staatsangehörigkeit des
europäischen Streitteiles, gebildet werden.
III. Ägypten.®)
1. Infolge einer von dem Khedive Ismail ausgehenden Anregung wurden
1867 durch eine französisch-ägyptische Kommission, dann durch internationale
Kommissionen der Großmächte und der Vereinigten Staaten 1869, 1870 und
1878 die Grunllagen für die Einsetzung von Internationalen Gerichtshöfen In
Ägypten unter gleichzeitiger Einschränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit
geschaflen.
Dem Reglement d’organisation judiciaire pour les proces mixtes
en Egypte vom 16. September 1875 traten sofort Frankreich, Deutsch-
land, Großbritannien, Österreich-Ungarn und Italien ausdrücklich beit).
2) Savvas-Pascha in der Strafgesetzgebung der Gegenwart Bd. 1 (1894)
S. 708. Lippmann (oben $ 16 Note 2) S. 102. Mandelstamm (oben $ 16 Note 2)
mit Wiedergabe des reichen Quellenmaterials. Papasian, R.J. XLI 613, XLII 84.
— Die türkischen Gerichte sind rechtlich als nationale Gerichte aufzufassen.
3) Feraud-Giraud, R.J. XX1170. Fauchille, R.G.I126. Van den
Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742. Lippmann 120. Babled,
R. G. VI 341, VII 214. v. Grünau247 (oben $3Notel8). Bonnevay, L’organisa-
tion judiciaire de l’Egypte. 1902. Schwoerbel, Mitteilungen des Seminars für
orientalische Sprachen zu Berlin IX, 2. Abteilung 1906. Scott, The law affecting
foreigners in Egypt. 1%8. Mörignhac II205. Jarmer, Gerichtsbarkeit über
Fremde in Ägypten. Greifswalder Diss. 1909. Gane, Die gemischten Gerichte in
Ägypten und deren rechtlicher Charakter. Rostocker Diss. 1910. Vercamer, La
jurisdiction mixte ögyptienne et ses attributions l&gislatives. 1911. Bolm, Die ge-
mischten Gerichtein Ägypten. Ihre Zuständigkeit und ihre legislatiren Befugnisse.
Göttinger Diss. 1915.
4) Das Reglement ist, mit den Vorarbeiten, abgedruckt N.R. G. 2. s. II 680.
Vgl. auch Fleischmann 138 (mit wertvollen Nachweisen). — Vgl. femer das
deutsche Gesetz vom 30. März 1874, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbar-