Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 20. Die gemischten Gerichte. 149 
Belgien, Dänemark, Griechenland, die Niederlande, Portugal, Rußland, 
Schweden, Norwegen, Spanien, die Vereinigten Staaten Amerikas 
schlossen sich später an. Die Gerichte traten am 1. Februar 1876 zu- 
nächst nur für die Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden 
ihre Funktionen nach Ablauf dieser Zeit wiederholt, zuletzt bis 1.Fe- 
bruar 19165), verlängert. Im. Jahre 1900 ist die Zuständigkeit der 
gemischten Gerichte nicht unwesentlich erweitert worden (ägyptisches 
Dekret vom 26. März 1900). Seit dem 1. Januar 1913 üben die ver- 
einigten Kammern des Appellhofes eine legislative Gewalt im Bereich 
der gemischten Gesetzgebung aus. Seit dem französisch-englischen 
Abkommen vom 8. April 1904 (oben S. 29) wurde von englischer 
Seite die Umgestaltung der gemischten Gerichte in Aussicht genom- 
men®); seit Ausbruch des Krieges ist ihre Tätigkeit unterbrochen 
(Vergewaltigung der deutschen und österreichisch-ungarischen Richter). 
2. Als gemischte Gerichte bestehen: 
8) Drei Gerichtshöfe erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Mansurah 
(früher in Zagazig, dann in Ismailia). 
Sie zerfallen in Zivil- und Handelskammern, jede mit fünf Rich- 
tern (zwei eingeborenen und drei fremden) besetzt. Sie sind zugleich 
korrektionelle Gerichte und in diesem Falle besetzt mit drei Richtern 
(einem eingeborenen und zwei fremden) und vier (fremden) Beisitzern, 
von denen zwei von den Staatsangehörigen des Angeklagten genommen 
werden. Übertretungen von Nichtägyptern werden in erster Instanz 
durch einen der fremden Richter von der Nationalität des Angeklagten 
abgeurteilt. 
b) Der Appellationshof in Alexandrien, der mit sechs ägyptischen und 
zehn fremden Richtern besetzt ist. , 
Die Senate bestehen aus drei einheimischen und fünf fremden 
Richtern Hier tritt auch das Schwurgericht zusammen, das aus zwölf 
nichtägyptischen Geschworenen und drei Richtern des Appellations- 
hofes (einem ägyptischen und zwei nichtägptischen) besteht. 
Die nichtägyptischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe werden von 
dem Vizekönige von Ägypten auf Vorschlag und mit Zustimmung der 
keit der deutschen Konsuln in Ägypten (R. G. Bl. 8.23), und die dazu gehörende 
Ausführungsverordnung vom 23. Dezember 1875 (R. G. Bl. S. 381). — Von der 
Auffassung des Textes vielfach abweichend v. Grünau; nach ihm handelt es sich 
um völkerrechtlich gebotene, aber national-ägyptische Gerichte, die nach natio- 
nalem Recht urteilen. Ähnlich Fleischmann und Strupp I 385 Notel. Über- 
einstimmend mit dem Text Schwoerbel und Gane. Das Dekret vom 11. No- 
vember 1911 (Bestimmungen über den Vorsitz) siehe in N.R.G. 3. s. V 727. 
5) N.R.G. 3. s. IX 47. — Dekret des Khedive vom 30. Januar 1910, ab- 
gedruckt in N.R. G. 3. s, 11I 320. 
6) Über Lord Cromers Vorschläge vgl. Gidel, R. G. XIII408. Bolm 127.
	        
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