Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

150 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
europäischen Mächte ernannt. Die Rechtsprechung erfolgt nicht nach 
Landesrecht, sondern auf Grundlage der codes mixtes. 
8. Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte umfaßt?): 
a) Die Zivilgerichtsbarkeit 
a) In allen Streitigkeiten zwischen Ägyptern und Nichtägyptern oder 
zwischen Nichtägyptern derselben Nation oder verschiedener Nationen, wenn 
eine In Ägypten belegene unhewegliche Sache oder ein Recht an einer solchen 
Sache den Gegenstand des Streites bildet; 
ß) In allen anderen Zivil- und Handelssachen, die zwischen Ägyptern und 
Nichtägyptern oder zwischen Nichtägyptern verschiedener Nationalität streitig 
sind, mit Ausnahme der Statusklagen: 
y) im Konkursverfahren, soweit dieses die Interessen von Angehörigen 
verschiedener Nationen berührt; 
b) Die Strafgerichtsbarkeit dagegen nur: 
a) über alle Polizeiübertretungen; 
ß) über alle Verbrechen und Vergehen, die gegen die gemischten Gerichte 
selbst und ihre Mitglieder oder zur Verhinderung der Vollstreckung der von 
ihnen gefällten Urteile begangen werden; 
y) über alle Verbrechen und Vergehen, die von den Mitgliedern der ge- 
mischten Gerichte in Ausübung ihres Amts oder aus Anlaß derselben begangen 
werden; | 
ö) über einfachen und betrügerischen Bankbruch, sowie über die damit 
zusammenhängenden oder während eines Konkursverfahrens aufgedeckten 
Delikte (Erweiterung seit 1900). 
4. Soweit die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nicht eingreift, bleibt 
die der Kousuln, beziehungsweise der bisherigen Gerichte (mit Einschluß der 
geistlichen Gerichte für die Mohammedaner) bestehen. 
Die meisten Staaten haben sich außerdem ausdrücklich die Kon- 
sulargerichtsbarkeit vorbehalten: 
a) Über die Konsuln selbst, ihre Familienangehörigen, die in ihrem 
Dienst befindlichen Personen und die ihnen unterstellten Beamten, 
mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten, sowie über 
die Wohnungen dieser Personen, soweit sie nicht Handel oder Gewerbe 
treiben oder Liegenschaften besitzen (vgl. $5 der deutschen Verord- 
nung vom 29.Juni 1908, R.G.Bl. S.469); 
b) über die unter dem Schutz der christlichen Mächte stehenden 
Wöbltätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Niederlassungen ohne 
Unterschied des Bekenntnisses (vgl. deutsche Verordnung vom 29. Juni 
1908). 
Die Erweiterung der Strafgerichtsbarkeit der gemischten Gerichte 
im Jahre 1900 spiegelt sich entsprechend wider in der deutschen 
7) Vgl. dazu die deutsche Verordnung vom 23. Dezember 1875 (R.G. Bl. 
8. 381), in welcher die zur Zuständigkeit der gemischten Gerichte gehörenden 
Streitsachen ganz genau aufgezählt sind. Ferner Verordnung vom 4. Februar 1904 
(R. G. Bl. S. 61).
	        
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