150 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
europäischen Mächte ernannt. Die Rechtsprechung erfolgt nicht nach
Landesrecht, sondern auf Grundlage der codes mixtes.
8. Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte umfaßt?):
a) Die Zivilgerichtsbarkeit
a) In allen Streitigkeiten zwischen Ägyptern und Nichtägyptern oder
zwischen Nichtägyptern derselben Nation oder verschiedener Nationen, wenn
eine In Ägypten belegene unhewegliche Sache oder ein Recht an einer solchen
Sache den Gegenstand des Streites bildet;
ß) In allen anderen Zivil- und Handelssachen, die zwischen Ägyptern und
Nichtägyptern oder zwischen Nichtägyptern verschiedener Nationalität streitig
sind, mit Ausnahme der Statusklagen:
y) im Konkursverfahren, soweit dieses die Interessen von Angehörigen
verschiedener Nationen berührt;
b) Die Strafgerichtsbarkeit dagegen nur:
a) über alle Polizeiübertretungen;
ß) über alle Verbrechen und Vergehen, die gegen die gemischten Gerichte
selbst und ihre Mitglieder oder zur Verhinderung der Vollstreckung der von
ihnen gefällten Urteile begangen werden;
y) über alle Verbrechen und Vergehen, die von den Mitgliedern der ge-
mischten Gerichte in Ausübung ihres Amts oder aus Anlaß derselben begangen
werden; |
ö) über einfachen und betrügerischen Bankbruch, sowie über die damit
zusammenhängenden oder während eines Konkursverfahrens aufgedeckten
Delikte (Erweiterung seit 1900).
4. Soweit die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nicht eingreift, bleibt
die der Kousuln, beziehungsweise der bisherigen Gerichte (mit Einschluß der
geistlichen Gerichte für die Mohammedaner) bestehen.
Die meisten Staaten haben sich außerdem ausdrücklich die Kon-
sulargerichtsbarkeit vorbehalten:
a) Über die Konsuln selbst, ihre Familienangehörigen, die in ihrem
Dienst befindlichen Personen und die ihnen unterstellten Beamten,
mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten, sowie über
die Wohnungen dieser Personen, soweit sie nicht Handel oder Gewerbe
treiben oder Liegenschaften besitzen (vgl. $5 der deutschen Verord-
nung vom 29.Juni 1908, R.G.Bl. S.469);
b) über die unter dem Schutz der christlichen Mächte stehenden
Wöbltätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Niederlassungen ohne
Unterschied des Bekenntnisses (vgl. deutsche Verordnung vom 29. Juni
1908).
Die Erweiterung der Strafgerichtsbarkeit der gemischten Gerichte
im Jahre 1900 spiegelt sich entsprechend wider in der deutschen
7) Vgl. dazu die deutsche Verordnung vom 23. Dezember 1875 (R.G. Bl.
8. 381), in welcher die zur Zuständigkeit der gemischten Gerichte gehörenden
Streitsachen ganz genau aufgezählt sind. Ferner Verordnung vom 4. Februar 1904
(R. G. Bl. S. 61).