Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse. 8 21. Begriff und Einteilung. 151
Verordnung vom 6.Januar 1901 (R.G.Bl. S.3). Danach wird die
konsularische Gerichtsbarkeit außer Übung gesetzt für diejenigen straf-
baren Handlungen, deren Tatbestand einen Konkurs oder eine Zah-
lungseinstellung zur Voraussetzung hat, sofern der Schuldner ein Kauf-
mann oder ein& Handelsgesellschaft ist und der Schuldner oder einer
der Gläubiger der deutschen Konsulargerichtsbarkeit ‚nicht untersteht.
In diesen Strafsachen werden die deutschen Staatsangehörigen und die
deutschen Schutzgenossen der Gerichtsbarkeit der gemischten Gerichts-
höfe ausdrücklich unterworfen.
IV. Hierher kann auch gerechnet werden der aus drei Konsularbeamten und
zwei Beisitzern zusammengesetzte „besondere Gerichtshof“ für Klagen gegen
die marokkanische Staatsbank.
Eingesetzt durch die Algecirasakte vom 7. April 1906 (oben S. 30).
Die Berufung geht an das schweizerische Bundesgericht in Lausanne,
das in gewissen Streitsachen schon in erster Instanz entscheidet (Eid-
genöss. Gesetz-Sammlung 1908 Nr.8).
4. Abschnitt.
Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
& 21. Begriff und Einteilung.
I. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse kennzeichnen sich durch ein zwei-
laches Merkmal.
1. Es sind Rechtsverhältnisse zwischen Staaten, also Rechtsverhältnisse,
bei denen als berechtigt und verpflichtet Staaten einander gegenüberstehen.
a) Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Angehörigen ver-
schiedener Staaten sind niemals völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.
Die Sätze des sogenannten internationalen Privatrechts sind nicht
Sätze des Völkerrechts, sondern Sätze des nationalen Rechts. Der
Art.? Abs.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch: „Die
Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates
beurteilt, dem die Person angehört‘ — enthält deutsches Reichsrecht,
nicht aber Völkerrecht. Die Rechtsregeln aber, nach denen die einzelnen
Staaten durch ihre nationale Gesetzgebung den Geltungsbereich ihrer
Rechtsnormen (die Statutenkollision), sei es auf Grund besonderer
Vereinbarungen, sei es nach. allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen
verbunden sind (unten $ 31 I 2), sind völkerrechtlicher Natur, sie
berechtigen und verpflichten daher nur den Staat selbst, nicht seine
Staatsangehörigen. Erst wenn die Vereinbarung die Gestalt eines natio-
nalen Gesetzes annimmt, entsteht aus diesem für den Staatsbürger Recht
und Pflicht seinem Staat und nur diesem gegenüber.