Die völkerrechtlichen Rechteverhältnisse. $ 21. Begriff und Einteilung. 157
lichen Wirkungen erlass®n. Staatsrechtliche Beschränkungen der Ver-
tretungsbefugnis, die etwa den Monarchen an die Zustimmung der
Volksvertretung oder den Minister an die Genehmigung des Staats-
hauptes binden, kommen auch völkerrechtlich ebenso in Betracht (unten
8 22 Il 3), wie Bindungen des Präsidenten (in den Vereinigten Staaten
hat der Senat das Recht der Kriegserklärung). Umgekehrt ist die
Willenserklärung des absoluten Monarchen für den von ihm beherrschten
Staat ohne weiteres verbindlich. Das oben I2 erwähnte „Testament‘‘ des
Königs der Belgier war ein den Kongostaat verpflichtender Staatsakt.
b) Die diplomatischen Agenten vertreten den Staat innerhalb der ihnen
erteilten, sel es allgemeinen, sel es spezialisierten Vollmacht. Durch die von
Ihnen abgegebene Erklärung wird mithin der Absendestaat berechtigt oder ver-
pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist (unten 8 22II) außer der Er-
klärung des Bevollmächtigten noch die hinzutretende ausdrückliche Genehmi-
gung des Staatshauptes (die sogenannte Ratifikation) verlangt.
c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen ausgehen,
mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden, bedürfen, um den Staai
zu berechtigen oder zu verpflichten, der nachfolgenden Genehmigung der Staats-
gewalt,
d) Die empflangsbedürftige Willenserklärung muß dem zu ihrem Empfang
befugten Vertreter des andern Staates gegenüber abgegeben werden und erzeugt
erst mit der Entgegennahme durch diesen ihre rechtlichen Wirkungen.
Sie kann daher, wenn sie von dem Staate A dem Staate B gegen-
über abgegeben werden soll, entweder an den bei dem Staate A be-
glaubigten Vertreter des Staates B durch den Minister des Auswärtigen
Staales A oder aber durch den dem Staate B beglaubigten Vertreter
des Staates A an den Minister des Auswärtigen des Staates B abge-
geben werden.
2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch konkludente
Handlungen oder aber auch stillschweigend erfolgen.
Über die abweichenden Bestimmungen bezüglich der Kriegs-
erklärung vgl. unten 839 V 1.
8. Das Stillschweigen eines Staates steht aber nur dann der ausdrücklichen
Anerkennung der geänderten Rechtslage gleich, wenn der stillschweigende Staat
von dieser Änderung amtlich Kenntnis und damit die Gelegenheit erhalten
hat, seinen Widerspruch geltendzumachen.
Diese amtliche Mitteilung oder Notifikation, welche die Kongo-
akte vom 26. Februar 1885 für Erwerbungen an den Küsten von
Afrika ausdrücklich vorgeschrieben hat (oben $10 III 2), erfolgt in
den Formen der empfangsbedürftigen Willenserklärung (oben 1d). Sie
erlangt Rechtswirksamkeit, sobald sie zur Kenntnis des Staates, an
den sie gerichtet wird, gelangt ist, und es macht dabei keinen Unter-
schied, ob dieser die Mitteilung einfach zur Kenntnis nimmt (prendre
act), oder ob er ihren Empfang ausdrücklich bescheinigt (accuser r&cep-