4 Einleitung.
blühens des Landes. In diese Zeit fällt der Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrts-Vertrag mit dem deutschen Zollverein vom 20. Februar
1869 (B.G.Bl.1870 S. 1). Von da ab war es das Streben Japans, um
den Preis der vollen Erschließung des Landes die konsularische Juris-
diktion der fremden Mächte zu beseitigen und sich die uneingeschränkte
Autonomie zu sichern. Nachdem der chinesisch-japanische Krieg von
1894 Japans Stellung innerhalb der Gruppe der Weltmächte gesichert
hatte, brachten die von 1894 bis 1896 ‘(am 4. April 1896 mit dem Deut-
schen Reich) geschlossenen Verträge Japan, das seine Gesetzgebung
wie seine Rechtspflege nach europäischem Muster umgestaltet hatte,
den Wegfall der konsularischen Gerichtsbarkeit, den Vertragsmächten
aber die volle Erschließung des Landes. Am 17. Juli bzw. am 4. August
1899 sind die Verträge im Kraft getreten und haben in ihrer ursprürfg-
lichen Gestalt bis 1911 gegolten (siehe Anhang)?).
Aber auch die übrigen außereuropäischen Staaten haben sich der
Völkerrechtsgemeinschaft durch Abschluß von Verträgen mehr und
mehr genähert, so daß ihr vollständiger Anschluß nur eine Frage der
Zeit ist.
Unter dem Staaten dieser Gruppe sind China, Persien, Siam an
erster Stelle zu nennen; aber auch andere Staaten, von denen freilich
mehreren (Zanzibar, Korea, Marokko) seither die Selbständigkeit ver-
loren gegangen ist, während andere (wie Persien und Siam) in ihr
schwer bedroht sind, haben ‚„Freundschaftsverträge‘“ mit den Staaten
der Völkerrechtsgemeinschaft geschlossen®). Unaufhaltsam schreitet
diese Ausbreitung des Völkerrechts fort. Der Weltpostverein schließt
fast alle Staaten der sämtlichen Erdteile zu einer riesigen Verwaltungs-
gemeinschaft zusammen; und in den Jahren 1899 und 1907 haben
China, Persien und Siam an den Haager Friedenskonferenzen teil-
genommen.
2) Yorikadzu v. Matsudeira, Die völkerrechtlichen Verträge des Kaiser-
tums Japan usw. Tübinger Diss. 18%. Lehr, R. J. XXVII 97; R. G. I 562,
1I 614, V284. Siebold, Der Eintritt Japans in das europäische Völkerrecht.
1900. Nagaoka, Histoire des relations du Japon aveo l’Europe aux 16e et 17e
siöcles. 1905. Kijoma, R.J. XXXIX 350, XLI 578, 660, XLII 160 (Geschichte
Japans bis 1868). Gubbins, The progress of Japan 1853—1871. 1911. Weitere
Literatur in R. G. XI1 492 Note 1.
3) Deutsche Verträge mit China vom 2. September 1861 (preuß. Gesetz-
sammlung 1863 S.265; Fleischmann 63; Strupp 1347) mit Zusatzkonvention
vom 31. März 1880 (R.G. Bl. 1881 S.261); mit Persien vom 11. Juni 1873
(B. G. Bl. S. 351); mit Siam vom 7. Februar 1862 (preuß. Gesetzsammlung 1864
S. 717); mit Korea vom 26. November 1883 (R.G. Bl. 1884 S. 221); mit Zan-
zibar vom 20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261); mit Marokko vom 1. Juni
1890 (R.G. Bl. 1891 8. 378) u. a. m. — Vgl. Ma-Do-Yün, Der Eintritt des
chinesischen Reiches in den völkerrechtlichen Verband. Berliner Diss. 1907.