Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

:8 24, Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse. 171 
unter der Garantie von Frankreich; Großbritannien und Rußland seit 
dem Vertrag dieser Mächte mit Dänemark vom 13. Juli 1863. Daß die 
militärische Besetzung Griechenlands durch die Verbandsmächte wäh- 
rend des Weltkrieges durch diese Garantie nicht gerechtfertigt werden 
konnte, bedarf keiner Ausführung... Die Integrität Norwegens haben 
Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Rußland durch Vertrag 
vom 2.November 1907 (oben 8 3 Note 36). 
Wird der Schutz gegen Angriffe von außen versprochen, so 
nähert sich der Garantievertrag dem Bündnisvertrag. Er geht in diesen 
über, sobald gemeinsames Handeln der beiden Vertragschließenden 
vereinbart ist. 
So hatte England in dem Vertrag vom 4.Juni 1878 (Vertrag 
über Cypern) der Türkei bewaffneten Beistand für den Fall ver- 
sprochen, daß Rußland versuchen sollte, weitere Erwerbungen in 
Asien zu machen, somit den asiatischen Besitzstand der Türkei garan- 
tiert. Der Vertrag (Fleischmann 145) bezeichnet sich ausdrücklich als 
Bündnisvertrag. 
8. Das von einem Staate aufgenommene Gelddarlehen. 
Vgl. die Übereinkunft vom 18.März 1885 zwischen den sechs 
europäischen Großmächten und der Türkei über die Garantierung der 
ägyptischen Staatsanleihe (Anlage zum Deutschen Reichsgesetz vom 
14.November 1886, R.G.Bl. S.301), durch welche die Vertragsmächte 
sich verpflichten, die regelmäßige Zahlung des Jahresbetrages von 
315000 Pfund Sterling „gemeinsam und solidarisch zu garantieren, 
beziehungsweise die Genehmigung ihrer Parlamente zur gemeinsamen 
und solidarischen Garantie einzuholen“. Vgl. oben 818 IV. Für die 
griechischen Anleihen von 1832, 1883 und 1898 haben Rußland, Frank- 
reich und Großbritannien die Garantie übernommen (Vereinbarung vom 
29. März 1898) 3). 
$ 24 Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.') 
I. Höchstpersönliche Natur der völkerrechtlichen Bechtaverhältnisse. 
Die Rechtssätze des Völkerrechtes binden den. Staat, -weil und 
solange er Glied der Völkerrechtsgemeinschaft ist. Diese Bindung ist 
selbstverständlich unabhängig von jeder Veränderung des Staatsgebietes. 
Aber auch die aus Vertrag oder Delikt entstandenen Rechte und Pflich- 
2) In diesen Fällen ist nicht das verbürgte Rechtsverhältnis, wohl aber die 
Verbürgung selbst völkerrechtlicher Natur. Vgl. Meyer-Bolding, N. Z.XXVI 
387. Abweichend Quabbe 109. 
1) Appleton, Des effets des annexions de territoires sur les dettes de l’Etat 
d&membr6 ou annex6. 1895. Huber, Die Staatensuccession (völkerrechtliche und 
staatsrechtliche Praxis im 19. Jahrhundert). 1898. Mallarme, R.G. X 282. 
Gidel, Des effets de l’annexiomr sur les concessions. 1904. Focherini, Le suc-
	        
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