Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 191 
treten, dessen Flagge es führt; ist dieser im Kriegszustande, so unter- 
liegt es aber nicht der Wegnahme durch den Gegner (unten $ 41 VI). 
Die nationalen Vorschr.ften über die Verpfiichtung der Kriegs- 
und Handelsschiffe zum Zeigen der Flagge sind inhaltlich dieselben bei 
den verschiedenen seefahrenden Nationen. Vgl. etwa die deutsche Ver- 
ordnung vom 21. August 1900 (R.G.Bl. S. 807). 
2. Bei der Prüfung der Legitimationspapiere eines Schiffes, insbesondere 
des auf Grund der Registrierung aufgestellten Zertifikats, wird das Recht des- 
jenigen Staates angewendet, dem das Schiff nach der von ihm geführten Flagge 
angehört. 
Den zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über die 
Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe, die sich an das in Eng- 
land 1854 eingeführte Moorsom-Verfahren anschließen, sind die mei- 
sten seefahrenden Staaten beigetreten. Damit sind Vereinbarungen über. 
die gegenseitige Anerkennung der Meßbriefe verbunden. Vgl. das deutsch- 
schwedische Übereinkommen vom 20. November 1911 (Zentralblatt 1912 
Nummer 6). | 
8. Das Seestraßenrecht wird ebenfalls durch die nationale Gesetzgebung 
geregelt, die aber inhaltlich sich an das englische Recht anschließt, so daß das 
Straßenrecht der verschiedenen seelahrenden Nationen in allen wesentlichen 
Punkten tatsächlich dasselbe ist. Einzelstaatliche Abweichung ist rechtlich 
mithin zulässig, praktisch aber kaum durchführbar. ") 
a) Das gilt vor allem von dem internationalen Signal- 
kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of trade 
angefertigten Commercial code of signals for the use of all nations 
(1857) von seiten der übrigen seefahrenden Mächte zustande gekom- 
men ist (letzte amtliche deutsche Ausgabe 1901). 
b) Zur Vermeidung des Zusmmenstoßes auf See haben 
die seefahrenden Staaten gemeinsame Grundsätze auf dem Kongreß 
zu Washington von 1889 vereinbart, die auf den englischen Regulations 
for preventing collisions at sea von 1862 beruhen und seit 1. Juli 1897, 
abgeändert seit 1.Mai 1906 in Geltung sind. Es handelt sich aber auch 
11) Über die Verhandlungen des Kongresses von 1889 vgl. N.R.G. 2. s. 
XVI 363, XXII 113. Internat. Law Association XXVII 178. Über das: See- 
straßenrecht überhaupt: Mö6rignhac II523. Prien, Der Zusammenstoß von 
Schiffen nach den Gesetzen des Erdballr. 2. Aufl. 1899. Perels, Verhalten der 
Seeschiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internat. Seestraßenrecht. 1898. 
Sassen, Die Untersuchung von Seeunfällen nach deutschem und ausländischem 
Recht. 1914. (Reichsgesetz vom 27. Juli 1917). Triepel (oben $ 2 Note l) 
278 Note2. L. Perels, Zoitschrift für Handelsrecht LVL — Für das Deutsche 
Reich Vdg. vom 9. Mai 1897 (R.G. Bl. 8.203), abgeändert durch Vdg. vom 
6. Februar 1906 (R. G. Bl. 8.116). Dazu L, Perels, Die Seestiaßenordnung vom 
6. Februar 1906 und die ihr verwandten Vorschriften. 1908. — Vgl. auch die 
Literatur zu $9 IV.
	        
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