192 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Stastenverbands.
hier um keinen internationalen Staatenvertrag, sondern lediglich um
materiell gemeinsames nationales Recht.
c) In den Küstengewässern hat jeder Staat die zur Ver-
meidung von Unglücksfällen erforderlichen Vorschriften selbständig zu
erlassen. Auch hier stimmen die nationalen Gesetze inhaltlich im
wesentlichen überein. Vgl. die deutsche Verordnung über die Abblen-
dung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf
Seeschiffen, vom 16.Oktober 1900 (R.G.Bl. S.1003) und dazu die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1900 (R.G.Bl. S. 1036).
d) Daneben finden sich auch einzelne Verträge verschiedener
Staaten über die Erhaltung der Seewege, insbesondere über Er-
richtung und Erhaltung der Seezeichen (Leuchttürme, Bojen und
Baken usw.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch-niederländische Vertrag
vom 16. Oktober 1896 (R.G.B1.1897 S.603), durch den sich in Art.1
Abs.2 die preußische Regierung verpflichtet, „die Betonnung und Be-
bakung der Mündungen der Unter-Ems sowie die Leuchttürme auf
Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsel und die Leuchttürme bei
Pilsum und bei Campen in gutem Zustande, beziehungsweise in ord-
nungsmäßigen: Betriebe zu erhalten‘‘, während die niederländische Re-
gierung die Verpflichtung übernimmt, „die Küstenlichter in Delfzyl
und in Watum in ordnungsmäßigem Betriebe zu erhalten‘.
Auch Verträge einer größeren Gruppe von seefahrenden Staaten
finden sich. So haben durch Vereinbarung vom 31.Mai 1865 Belgien,
Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich-Ungarn, die Niederlande,
Portugal, Schweden-Norwegen, Spanien und die Vereinigten Staaten
sich verpflichtet, eine Beisteuer zu dem von Marokko am Kap Spartel
errichteten Leuchtturm zu leisten; zugleich haben die Vertragsmächte
sich die oberste Leitung und Verwaltung vorbehalten !?2). Das Deutsche
Reich ist durch Erklärung vom 4.März 1878 der Vereinbarung beige-
treten, Rußland am 31.Mai 1899 gefolgt. Über die Befriedung dieses
Leuchtturms unten 8.40 VI 5.
4. Über das internationale Seeprivatrecht vgl. unten 832
IV 3. |
8 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt.‘)
I. Die internationalen Ströme.
1. Internationale Ströme sind diejenigen Ströme, welche das Gebiet
mehrerer Staaten durchströmen (oder trennen) und mit dem Moere in schilfbarer
12) Abgedruckt N.R.G. 2. s. III 560, IX 227.
1) Engelhardt, Histoire du droit fluvial conventionnel. 1889. Guil-
laume, L’Escaut depuis 1830. 2 Bde. 1903. Den Beer Portugael, La
neutralit& de l’Escaut. 1911. Wittmaack, L. A. XIX 145 (völkerrechtliche