Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 193 
Verbindung stehen. Auf den Internationalen Strömen soll die Schiffahrt den 
Sehiffen aller Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft freistehen. 
Dieser Grundsatz wurde zuerst für die deutschen Flüsse 1648 
durch den Westfälischen Frieden, später durch das Dekret des republi- 
kanischen Conseil ex&cutif provisoire vom 16. November 1792, und 
zwar zunächst für Schelde und Maas, dann aber allgemein mit den 
Worten ausgesprochen: „daß kein Staat ohne Ungerechtigkeit das 
Recht für sich in Anspruch nehmen kann, den Lauf eines Flusses zu 
benützen und die benachbarten Völker, die an dem Oberlauf gelegen 
sind, in dem Genuß dieser selben Vorteile zu hindern‘ (also Beschrän- 
kung auf die Uferstaaten). Seither wurde die Frage auf verschiedenen 
Kongressen und in verschiedenen Friedensschlüssen (so Lun&ville 1801, 
Reichsdeputationshauptschluß 1803) erörtert, bis der fünfte Artikel 
des Pariser Friedens vom 30.Mai 1814 die Bestimmung traf: „Die 
Schiffahrt auf dem Rheine, von dem Punkte an, wo er schiffbar wird, 
bis zur See (jusqu’a la. mer), und umgekehrt, soll frei sein, in der 
Maße, daß sie niemanden untersagt werden kann, und man wird sich 
bei dem künftigen Kongresse mit den Grundsätzen beschäftigen, nach 
welchen die von den Ufer-Staaten zu erhebenden Gefälle auf die gleich- 
mäßigste und dem Handel aller Nationen am meisten günstige: Weise 
reguliert werden können. — Gleichergestalt soll bei dem künftigen 
Kongresse untersucht und entschieden werden, in welcher Art die 
obige Bestimmung, um das Verkehr zwischen den Völkern zu erleich- 
tern und sich, eines dem andern, immer weniger fremd zu machen, 
auch auf alle andern in ihrem Laufe schiffbaren und verschiedene 
Staaten trennenden oder durchfließenden Ströme ausgedehnt werden 
könne.“ Der Wiener Kongreß hat dann in den Artikeln 108 bis 116 der 
Schlußakte vom 9. Juni 1815 diese Grundsätze im einzelnen, aber unter 
Vorbehalt besonderer Vereinbarungen für die einzelnen Ströme, durch- 
geführt. Beilage 16 der Akte enthält die Reglements für die Rhein- 
schiffahrt sowie für die Schiffahrt auf Neckar, Main, Mosel, Maas und 
Schelde. 
Solche besondere Vereinbarungen sind zunächst, und zwar trotz 
des Widerstrebens der Niederlande?), für den Rhein und seine Neben- 
flüsse getroffen worden. Die Rheinschiffahrtsakte vom 31.März 1831 
Bedenken gegen die Einführung von Flußabgaben.) Carath&odory, H.H.II279. 
Sohmitt, Das Recht der Schiffahrt auf internat. Flüssen. Würzburger Diss. 1909 
Sartorius, H. St. III 18. de Louter I 430. M6rignhao II 6056. NysII 129. 
Oppenheim 1 239. 248. Ullmann 333, 
2) Sie stützten sich auf den Wortlaut des oben angeführten Pariser Friedens: 
„jusqu’& la mer‘ (nicht: „jusque dans la mer“). — Über Elbe- und Rheinschiff- 
fahrt vgl. Jellinek, H.St. III 926, VII 120. Die revidierte Rheinschiffahrtsakte 
von 1868 ist abgedruckt bei Fleischmann 81 und Strupp I 308.. Eokert, 
Die Rheinschiffahrt im 19. Jahrhundert. 1900. Gothein, Geschichtliche Ent- 
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.