194 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
beschränkte zwar noch die Schiffahrt auf die Uferstaaten ; aber die revi-
dierte Akte vom 17. Oktober 1868, vereinbart zwischen Preußen, Baden,
Bayern, Hessen, Frankreich und den Niederlanden, gab die Schiffahrt
von Basel bis ins Meer den Schiffen aller Staaten frei, und der Vertrag
zwischen Baden und der Schweiz vom 16.Mai 1879 dehnte diese Be-
stimmung auf die Strecke von Neuhausen bis Basel aus. Rasch folgten
die Vereinbarungen für die übrigen großen europäischen Ströme: für
die Ems (1843), Elbe (1821; Aufhebung des Elbzolles durch den nord-
deutsch-österreichischen Vertrag vom 22.Juni 1870, B.G.Bl. S.417),
die Weser (1823) Oder°), Weichsel, Warthe, den Niemen, Pruth (Kon-
vention zwischen Rußland, Österreich und Rumänien vom 15. Dezember
1866; abgeändert 2.März 1895*), Po, der, obwohl zum italienischen
Strom geworden, doch unter den Rechtsregeln der internationalen
Ströme geblieben ist (bestritten), den Duero, Tajo und für die Donau;
ferner für verschiedene nord- und südamerikanische Ströme, so für
den Rio da la Plata (Paranä und Uruguay; Vertrag zwischen Argen-
tinien, Großbritannien, Frankreich und den Vereinigten Staaten vom
10. Juli 1853), endlich in jüngster Zeit auch für den Kongo und den
Niger.
2. Die Durchführung des Grundsatzes setzt besondere Vereinbarungen
für die einzelnen Ströme voraus, die daher auch „konventionelle‘‘ Ströme ge-
nannt werden.
Der Inhalt dieser Vereinbarungen geht im allgemeinen dahin:
a) Die Gebietshoheit der Uferstaaten bleibt bestehen. Diese haben
für die Erhaltung des Fahrwassers, des Leinpfades usw., überhaupt
der Schiffbarkeit des Stromes, zu sorgen und gemeinsam die Schiff-
fahrtsordnungen festzustellen.
b) Die Schiffahrt steht den Schiffen aller Flaggen (nicht nur der
Uferstaaten) offen. Abgaben dürfen nur insoweit erhoben werden, als
sie Gegenleistungen für die zur Erhaltung der Schiffbarkeit oder zur
Erleichterung des Verkehrs gemachten Aufwendungen sind.
c) Mehrfach sind neben der Kommission der Uferstaaten allge-
meine, internationale Kommissionen eingesetzt worden, um gegenüber
wicklung der Rheinschiffahrt. 1903. Arndt, K.Z2.IV208. Mallinokrodt
bei v. Stengel-Fleischmann III 314. — Über die Weserschiffahrt vgl. Jellinek,
H. St. VIII 785. Für die Schelde maßgebend der belgisch-niederländische Vertrag
vom 19. April 1839. — Über die gewerbliche Ausnutzung des Wassers: v. Bar,
R. G. XVII 281; Dupuis, R. G. XV1II 617. Annuaire XXIV 156, 347. Neu-
meyer, Annalen des d. Reichs 1915. 8.768. Vgl. unten $ 31 III.
3) Vertrag zwischen Preußen und Rußland vom 7./19. Dezember 1818,
aufgehoben durch den Vertrag vom 27. Februar/ll. März 1825 (Preußische Ge-
setzseammlung 1825 S. 57), durch den auf allen preußischen und russischen Wasser-
straßen den beiderseitigen Untertanen gleiche Rechte zugesichert wurden.
4) N.R.G. 2.5. XXXIV 360.