196 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
Dagegen vereinbarten die Mächte auf der Pariser Konferenz unter
dem 28.März 1866 die vom 2.November 1865 datierte Schiffahrts-
Akte für die Donau-Mündungen (Preuß. G.S.1867 5.307; Fleischmann
72, Strupp I 300). Nach ihr (Art.21) genießen alle von der Euro-
päischen Kommission geschaffenen Arbeiten und Einrichtungen, auch
die Schiffahrtskasse von Sulina, die durch Art.11 des Pariser Frie-
dens für das Schwarze Meer vereinbarte Neutralität (oben 826112).
Diese erstreckt sich aber weiter auch auf die Generalinspektion der
Schiffahrt, die Verwaltung des Hafens von Sulina, die Angestellten der
Schiffahrtskasse und das Marinehospital; sowie auf das mit der Über-
wachung der Arbeiten beauftragte technische Personal. Das heißt, die
genannten Personen und Anstalten sind im Kriege außerdem vor den
Unternehmungen der Kriegführenden geschützt.
Der Londoner Vertrag vom 13.März 1871 (oben 8 26 II 2) hielt
diese Bestimmungen aufrecht. Nach Art.7 soll das Recht der Türkei,
in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht ihre Kriegsschiffe wie früher
zu jeder Zeit in die Donau einlaufen zu lassen, unberührt bleiben.
3. Art.52 des Berliner Vertrags von. 13. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 307)
dehnte zunächst die Neutralität der Donau bis hinauf zum Eisernen Tor,
also auf den mittleren Flußlauf, aus. Alle Festungen und Befesti-
gungen, die sich an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Tore
ab bis zu seinen Mündungen befinden, sollen geschleift (nicht aus-
geführt!) und neue nicht angelegt werden. Kein Kriegsschiff darf die
Donau abwärts des Eisernen Tores befahren mit Ausnahme der, pe-
reits 1856 (Art.19) erwähnten leichten, für die Flußpolizei und den
Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der Mächte an
den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz hinaufgehen. Die
Europäische Kommission bleibt auf den untersten Teil des Fluß-
laufes (section maritime) beschränkt, wird aber (Art.53) ihre Tätigkeit
bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von der Landes-
gewalt ausüben. Art.57 überträgt Österreich-Ungarn die Ausführung
der Arbeiten, die notwendig sind, um die durch das Eiserne Tor und
die Stromschnellen der Schiffahrt bereiteten Hindernisse zu beseitigen
(vgl. Anhang).
4. Die Schiffahrtsakte von 1865 wurde durch eine von der Euro-
päischen Kommission ausgearbeitete Zusatzakte vom 28.Mai 1881
(R.G.B1.1882 S.61; Fleischmann 171, Strupp II 210) den neueren Be-
dürfnissen angepaßt. Das ebenfalls von ihr ausgearbeitete Schiffahrts-
reglement vom 19. Mai 1881, ersetzt durch das Reglement vom 10. No-
vember 1911®) für den untern Donaulauf und die Donaumündungen
6) Die beiden Reglements sind abgedruckt N.R.G. 2. s. IX 254 und 3. «.
IX 252. ’