Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

827. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 197 
wurde von der Londoner Konferenz am 10.März 1883 (Strupp II 213) 
angenommen. Nach ihm steht die Schiffahrt auf dieser Strecke unter 
dem Inspektor und unter dem Hafenkapitän von Sulina. Zuwiderhand- 
lungen werden in erster Instanz von diesen, in letzter Instanz von der 
europäischen Donaukommission abgeurteilt (Geldstrafen). Dagegen fand 
das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf (zwischen 
Braila und dem Eisernen Tor) vom 2. Juni 1882?) zwar die Zustimmung 
der Großmächte und der Türkei, erregte aber den lebhaften Widerspruch 
Rumäniens, das sich durch den ständigen Vorsitz Österreich-Ungarns 
in der Kommission verletzt fühlte, und ist daher bisher nicht in Kraft 
getreten®). Die Schiffahrt auf dem mittleren Stromlauf steht mithin 
auch heute noch nicht unter völkerrechtlicher Verwaltung, sondern unter 
dem Territorialrecht der Uferstaaten. Auf der Londoner Konferenz 
wurden zugleich die Befugnisse der Europäischen Kommission auf 21 
Jahre verlängert (von da mit stillschweigender Verlängerung auf je 
drei Jahre). Rußland aber gelang es, den Kiliaarm der Kontrolle der 
Europäischen Kommission zu entziehen. 
5. Einen neuen Streitfall hat das Verhalten Ungarns heraufbe- 
schworen. Am 27.September 1896 hatte nach (angeblicher) Beendi- 
gung der Regulierungsarbeiten die feierliche Eröffnung des Eisernen 
Tores stattgefunden. Aber bald erhob die Schiffahrt Klagen über die 
Unzulänglichkeit der vorgenommenen Arbeiten. Die Klagen verstärkten 
sich, ala die ungarische Regierung unter dem 14.Juli 1899 einseitig 
die Schiffahrtsreglements erließ und durch diese, besonders durch die 
Bemessung der Schiffahrtsabgaben, die ungarische Schiffahrt günstiger 
stellte als die der übrigen Mächte. Der von Frankreich und Rußland, 
von Bulgarien und Rumänien gegen die Reglements erhobene Wider- 
spruch ist bisher ohne Erfolg geblieben ?). 
II. Die Rechtsverhältnisse des Kongo und des Niger. 
Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger ist 
durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885 
7) Abgedruckt N.R.G. 2.3. IX 392. 
8) Vgl., außer den in Note 5 angegebenen Schriften: v. Holtzendorff, 
Rumäniens Uferrechte an der Donau. 1833. Dahn, Eine Lanze für Rumänien. 
1883. Geffcken, La question du Danube. 1883. Jellinek, Österreich-Ungarn 
und Rumänien. 1884. Ferner R.G. IV 120; Bunsen, R.J. XVI551. — Die 
Verhandlungen der Konferenz sind abgedruckt N. R. G. 2. a. IX 436. 
9) Vg. Blociezewski, R. G. IV 104. — Sturdza, La question des portes 
de fer et des cataractes du Danube. 1899. Ghioa, Les droits de p&age aux Portes 
de fer. 1900. Cantilli, La question des taxes de p6age aux Porter de fer. 1900. 
Vgl. auch Blociszewski, R. G. VII 502.
	        
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