Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 199 
Der .maritime Suezkanal wird stets, in Kriegszeiten wie in Frie- 
denszeiten, jedem Handels- und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied 
der Flagge frei- und offenstehen. 
Die Mächte verpflichten sich, die freie Benutzung des Kanals 
im Krieg wie im Frieden nicht zu beeinträchtigen. Der Kanal wird 
niemals der. Ausübung des Blockaderechts unterworfen werden (Art.1). 
Ebenso soll die Sicherheit des Süßwasserkanals und seiner Zuflüsse 
nicht beeinträchtigt werden (Art.2). Die Mächte verpflichten sich, 
das Material, die Anstalten, Bauten und Arbeiten beider Kanäle zu 
respektieren (Art. 3). 
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen 
der Kriegführenden offenstehen wird, verpflichten sich die Vertrags- 
mächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und keine 
Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt im 
Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangs- 
häfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen, von dem Eingangs- 
hafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführen- 
den Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen 
im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur so weit aufhalten, als 
es unumgänglich notwendig ist, um sich mit Lebensmitteln oder an- 
dereu Bedürfnissen zu versehen. Die Durchfahrt der Kriegsschiffe 
durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden 
Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als denjenigen, der 
durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Der Aufenthalt der 
Kriegsschiffe in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall 
der Seenot (reläche forc&e) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden 
nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus 
einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehören- 
den Kriegsschiffess muß ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden 
liegen (Art.4). 
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem Kanal 
und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition, noch Kriegs- 
material ausschiffen (Art.dö). Prisen werden in allen Beziehungen 
ebenso wie die Kriegsschiffe der Kriegführenden behandelt werden 
(Art.6). Die Mächte dürfen keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In 
die Häfen von Port Said und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, 
insoweit ihre Zahl nicht zwei für jede Macht übersteigt; den Krieg- 
führenden steht dieses Recht nicht zu (Art.7). Über die jetzt hinweg- 
gefallene Überwachung der Ausführung des Vertrages durch die Ver- 
treter der Mächte in Ägypten s. oben 8 18 II 418). 
m nun 
13) Zwar hat Großbritannien zu dem Vertrag von 1888 einen allgemeinen 
Vorbehalt gemacht, diesen jedoch in dem Vertrag mit Frankreich vom 8, April 1904
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.