$ 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 199
Der .maritime Suezkanal wird stets, in Kriegszeiten wie in Frie-
denszeiten, jedem Handels- und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied
der Flagge frei- und offenstehen.
Die Mächte verpflichten sich, die freie Benutzung des Kanals
im Krieg wie im Frieden nicht zu beeinträchtigen. Der Kanal wird
niemals der. Ausübung des Blockaderechts unterworfen werden (Art.1).
Ebenso soll die Sicherheit des Süßwasserkanals und seiner Zuflüsse
nicht beeinträchtigt werden (Art.2). Die Mächte verpflichten sich,
das Material, die Anstalten, Bauten und Arbeiten beider Kanäle zu
respektieren (Art. 3).
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offenstehen wird, verpflichten sich die Vertrags-
mächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und keine
Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt im
Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangs-
häfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen, von dem Eingangs-
hafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführen-
den Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen
im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur so weit aufhalten, als
es unumgänglich notwendig ist, um sich mit Lebensmitteln oder an-
dereu Bedürfnissen zu versehen. Die Durchfahrt der Kriegsschiffe
durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden
Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als denjenigen, der
durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Der Aufenthalt der
Kriegsschiffe in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall
der Seenot (reläche forc&e) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden
nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus
einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehören-
den Kriegsschiffess muß ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden
liegen (Art.4).
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem Kanal
und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition, noch Kriegs-
material ausschiffen (Art.dö). Prisen werden in allen Beziehungen
ebenso wie die Kriegsschiffe der Kriegführenden behandelt werden
(Art.6). Die Mächte dürfen keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In
die Häfen von Port Said und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden,
insoweit ihre Zahl nicht zwei für jede Macht übersteigt; den Krieg-
führenden steht dieses Recht nicht zu (Art.7). Über die jetzt hinweg-
gefallene Überwachung der Ausführung des Vertrages durch die Ver-
treter der Mächte in Ägypten s. oben 8 18 II 418).
m nun
13) Zwar hat Großbritannien zu dem Vertrag von 1888 einen allgemeinen
Vorbehalt gemacht, diesen jedoch in dem Vertrag mit Frankreich vom 8, April 1904