Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

204 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbanda. 
einbart worden. Der Deutsch-Äthiopische Freundschafts- und Handels- 
vertrag vom 7.März 1905 (R.G.B1.1906 S.470) ist, wie der Vertrag 
mit El Salvador vom 14. April 1908 (R.G.B1.1909 S.405) und der Ver- 
trag mit Venezuela vom 26.Januar 1909 (R.G.Bl. S.619), ein ein- 
facher Meistbegünstigungsvertrag. Vgl. auch die Zusatzübereinkunft 
zu dem deutsch-türkischen Freundschafts-, Handels- usw. Vertrag vom 
26. August 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 117) vom 25. April 1907 (R.G.Bl. 
Ss. 371). 
Frankreich gegenüber ist durch Art.11 des Frankfurter Friedens 
das reine Meistbegünstigungsverhältnis festgelegt, aber durch die oben 
$ 22 III 2 angeführten Ausnahmen durchbrochen ?). Mit den Vereinigten 
Staaten ist, bis zum Zustandekommen eines umfassenden Handels- 
vertrages, eine vorläufige Vereinbarung als Handelsabkommen vom 
22. April/2.Mai 1907 (R.G.B1.1907 S. 305) getroffen worden, das durch 
Gesetz vom 5. Februar 1910 (R.G.Bl. S.387) ergänzt wurde. Das Han- 
delsprovisorium mit Großbritannien (mit Ausnahme von Kanada) ist 
seit der Kündigung des Meistbegünstigungsvertrages im Jahre 1898 
wiederholt, zuletzt durch Gesetz vom 20.Dezember 1911 (R.G.Bl. 
S.975) verlängert, nach Ausbruch des Krieges August 1914 aber durch 
Bundesratsbeschluß aufgehoben worden; es sicherte den Angehörigen 
und den Erzeugnissen der beiden Länder die Behandlung auf dem 
Fuße der Meistbegünstigung. Auch mit Spanien sind die Verhändlungen 
über die wiederholte Verlängerung des Handelsprovisoriums nicht hin- 
ausgekommen. Mit den übrigen Staaten bestehen ältere Verträge, die 
teils Meistbegünstigungsverträge, teils Tarifverträge sind. Durch den 
Weltkrieg ist ‚dieses ganze System von Vertragsbeziehungen zerstört 
worden (oben $ 22 V 3); es wird bei Friedensschluß auf neuen Grund- 
lagen wieder aufgebaut werden müssen. 
Die Selbständigkeit der nationalen Handelspolitik erleidet. jedoch 
gewisse Einschränkungen. 
1. Die Schutzzölle dürfen nicht als allgemeine, auf alle Gegenstände ge- 
legte Prohibitivzölle zu einer Abschließung des Landes gegen allen Handels- 
verkehr überhaupt werden; denn damit würde der Staat seiner völker- 
rechtlichen Verpflichtung zum commercium (oben $ 7 IV) direkt zu- 
widerhandeln. Die Grenze wird im einzelnen Falle vielleicht schwierig 
zu ziehen sein. 
2. Die Selbständigkelt der Handelspolitik kann (ganz abgesehen von den 
kündbaren Handelsverträgen) eingeschränkt oder ausgeschlossen sein durch die 
2) Diese eingeschränkte Meistbegünstigung dürfte bei den Friedensverhand- 
lungen eine Rolle spielen. Ebenso: Jastrow, Die mitteleuropäische Zollan- 
näherung und die Meistbegünstigung. 1915. Sartorius v. Waltershausen, 
$ 11 des Frankfurter Friedens. 1915. .
	        
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