Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 28. Handel und Industrie. 205 
von anderen Stasien dem Staat auferlegte unkündbare Verpflichtung, eine be- 
stimmte Handelspolitik zu treiben. 
So ist dem Kongostaat und den übrigen Staaten, die im kon- 
ventionellen Kongobecken Besitzungen haben, durch die Kongoakte 
von 1885 Art.1 bis 5 die Handelsfreiheit auferlegt worden; und erst 
die Unterzeichner der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2.Juli 18% 
gewährten den beteiligten Staaten das Recht zur Erhebung von Ein- 
gangszöllen bis zu zehn Prozent des Wertes, um der ungünstigen 
Finanzlage des jungen Staatswesens aufzuhelfen. 
II. Durch die Handelsverträge werden Insbesondere die Voraussetzungen ge 
regelt, unter welchen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren gestattet. wird. 
1. Nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Vereinbarung kann In 
diesem Fall die Ein-, Aus- oder Durchfuhr gewisser Waren verboten werden. 
Als solche Waren pflegen in den Verträgen genannt zu werden: 
a) Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; 
b) Waren, deren Einfuhr Gefahr für die Gesundheit von Men- 
schen, Tieren oder Pflanzen mit sich bringen könnte; 
c) Waren, deren Ausfuhr die Interessen der Landesverteidigung 
gefährden würde. 
d) Mehrfach findet sich aber auch noch eine weitergehende Klau- 
sel, kraft welcher die Vertragschließenden sich vorbehalten, „aus Rück- 
sichten der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ Einfuhr- und Aus- 
fuhrverboto auch in Beziehung auf andere Waren zu erlassen. Ä 
e) Einzelne Staaten (so Italien und Griechenland) lassen die Aus- 
fuhr von Kunstgegenständen oder Denkmälern nur unter besonderen 
einschränkenden Voraussetzungen zu. 
In den Handelsverträgen, durch die solche Verbote vorgesehen 
werden, pflegt meist auch ausdrücklich bestimmt ‚zu werden, daß dem 
Vertragsgegner gegenüber kein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot in Kraft 
gesetzt werden solle, ohne daß dieses zu gleicher Zeit und unter den 
gleichen Voraussetzungen auch allen übrigen Staaten gegenüber in 
Kraft treten werde. Es kann auch hier die Meistbegünstigungsklausel 
Anwendung finden. Umgekehrt enthielt Art.1 Abs.4 des deutsch- 
schweizerischen Handels- und Zollvertrages vom 10. Dezember 1891 
(R.G.B1.1892 S.195) die Bestimmung: „Die vertragschließenden Teile 
werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die 
Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig 
nicht verbieten.‘ In dem neuen Vertrag (oben S.203) ist diese Bestim- 
mung weggefallen. England hat durch Gesetz vom 6. August 18973) die 
Einfuhr von in Strafanstalten angefertigten Gegengtänden verboten. 
3) Die diplomatische Korrespondenz zwischen Großbritannien und den be- 
teiligten Staaten über diese Angelegenheit (1895 und 1896) siehe N.R.G. 2.8. 
XXVII 425.
	        
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