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von anderen Stasien dem Staat auferlegte unkündbare Verpflichtung, eine be-
stimmte Handelspolitik zu treiben.
So ist dem Kongostaat und den übrigen Staaten, die im kon-
ventionellen Kongobecken Besitzungen haben, durch die Kongoakte
von 1885 Art.1 bis 5 die Handelsfreiheit auferlegt worden; und erst
die Unterzeichner der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2.Juli 18%
gewährten den beteiligten Staaten das Recht zur Erhebung von Ein-
gangszöllen bis zu zehn Prozent des Wertes, um der ungünstigen
Finanzlage des jungen Staatswesens aufzuhelfen.
II. Durch die Handelsverträge werden Insbesondere die Voraussetzungen ge
regelt, unter welchen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren gestattet. wird.
1. Nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Vereinbarung kann In
diesem Fall die Ein-, Aus- oder Durchfuhr gewisser Waren verboten werden.
Als solche Waren pflegen in den Verträgen genannt zu werden:
a) Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden;
b) Waren, deren Einfuhr Gefahr für die Gesundheit von Men-
schen, Tieren oder Pflanzen mit sich bringen könnte;
c) Waren, deren Ausfuhr die Interessen der Landesverteidigung
gefährden würde.
d) Mehrfach findet sich aber auch noch eine weitergehende Klau-
sel, kraft welcher die Vertragschließenden sich vorbehalten, „aus Rück-
sichten der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ Einfuhr- und Aus-
fuhrverboto auch in Beziehung auf andere Waren zu erlassen. Ä
e) Einzelne Staaten (so Italien und Griechenland) lassen die Aus-
fuhr von Kunstgegenständen oder Denkmälern nur unter besonderen
einschränkenden Voraussetzungen zu.
In den Handelsverträgen, durch die solche Verbote vorgesehen
werden, pflegt meist auch ausdrücklich bestimmt ‚zu werden, daß dem
Vertragsgegner gegenüber kein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot in Kraft
gesetzt werden solle, ohne daß dieses zu gleicher Zeit und unter den
gleichen Voraussetzungen auch allen übrigen Staaten gegenüber in
Kraft treten werde. Es kann auch hier die Meistbegünstigungsklausel
Anwendung finden. Umgekehrt enthielt Art.1 Abs.4 des deutsch-
schweizerischen Handels- und Zollvertrages vom 10. Dezember 1891
(R.G.B1.1892 S.195) die Bestimmung: „Die vertragschließenden Teile
werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die
Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig
nicht verbieten.‘ In dem neuen Vertrag (oben S.203) ist diese Bestim-
mung weggefallen. England hat durch Gesetz vom 6. August 18973) die
Einfuhr von in Strafanstalten angefertigten Gegengtänden verboten.
3) Die diplomatische Korrespondenz zwischen Großbritannien und den be-
teiligten Staaten über diese Angelegenheit (1895 und 1896) siehe N.R.G. 2.8.
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