'8 29. Die Verkehrsanstalten. 215
Schlußprotokolls der Berner Konferenz ‘vom 13. Oktober 1869 (Strupp
I 320), in dem sich die interessierten Staaten über die Mittel zur Aus-
führung der Gotthardbahn zu verständigen suchten, schlossen zu-
nächst Italien und die Schweiz die Übereinkunft vom 15. Oktober 1869
(R.G.Bl.1871 S. 378). Dieser trat zuerst der Norddeutsche Bund durch
Gesetz vom 31. März 1870 (B.G.Bl. S.312), dann an dessen Stelle das
Deutsche Reich durch Übereinkunft mit Italien und der Schweiz vom
28.Oktober 1871 (R.G.Bl. S.376) bei!2). Danach verpflichtete sich
das Deutsche Reich, 20 Millionen Franken zum Bau der Bahn beizu-
tragen, die durch den Nachtragsvertrag vom 12.März 1878 (R.G.Bl.
1879 S.270) auf 30 Millionen erhöht wurden. Die Schweiz behielt die
Betriebs- und Tarifhoheit und außerdem das Recht (Art.6.Abs.2 der
Übereinkunft von 1870), „die zur Aufrechterhaltung der Neutralität
und zur Verteidigung des Landes nötigen Maßnahmen zu treffen‘.
Nachdem das Bahnnetz durch Vertrag der Bahngesellschaft mit der
Schweiz an diese übergegangen war (1.Mai 1909), ist an die Stelle
der früheren Verträge der Vertrag vom 13. Oktober 1909 (R.G.Bl. 1913
S.719) zwischen den drei beteiligten Mächten getreten, durch den der
Durchgangsverkehr auf den Strecken der Götthardbahn gesichert und
erleichtert werden soll1). Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist
(Art.13) schiedsrichterliche Erledigung vorgesehen.
Wichtig sind auch die Verträge, durch welche der teilweise auch
in der Landesgesetzgebung anerkannte Grundsatz der Nichtpfänd-
. barkeit von Fahrbetriebsmitteln auch völkerechtlich sicher-
gestellt wird. Man vergleiche dazu das deutsche Reichsgesetz von
3.Mai 1886 (R.G.Bl. S.131), sowie den deutsch-österreichischen Ver-
trag vom 17.März 1887 (R.G.Bl. S. 153).
2. Die Berner Vereinbarung vom 15. Mai 1886 stellte über die Spurweite
der Eisenbahnen sowie über die Beschaffenheit des rollenden Materials, die
diesem die Verwendung im internationalen Verkehr sichern soll, einheitliche
Grundsätse auf. Gleichzeitig wurden in Bern über die zollsichere Einrichtung
des Verschinsses der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr Vereinba-
rungen getroffen. Sie ist ersetzt durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1907.1%)
Vertragsstaaten sind (1907): Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel-
eien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, die Nieder-
lande, Rumänien, Rußland, Schweden und die Schweiz. Beigetreten
12) Abdruck der Verträge bei Fleischmann 89. Vgl. dazu Soelle,
R.G. XVII 44.
13) Vgl. v. Martitz (Festgabe für Brunner 8. 465) 1914. Scelle, R.G.
XX 484. Korge, Die Gotthardbahnverträge im System des Völkerrechts. 1910.
— Italienisches- schweizerisches Sonderabkommen 13. Oktober 1909 in N. R. G.
3.8. VIII 210.
14) Abgedruckt N. R. G. 2.s. XXI1 42; 3. a. II 878.