Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

'8 29. Die Verkehrsanstalten. 215 
Schlußprotokolls der Berner Konferenz ‘vom 13. Oktober 1869 (Strupp 
I 320), in dem sich die interessierten Staaten über die Mittel zur Aus- 
führung der Gotthardbahn zu verständigen suchten, schlossen zu- 
nächst Italien und die Schweiz die Übereinkunft vom 15. Oktober 1869 
(R.G.Bl.1871 S. 378). Dieser trat zuerst der Norddeutsche Bund durch 
Gesetz vom 31. März 1870 (B.G.Bl. S.312), dann an dessen Stelle das 
Deutsche Reich durch Übereinkunft mit Italien und der Schweiz vom 
28.Oktober 1871 (R.G.Bl. S.376) bei!2). Danach verpflichtete sich 
das Deutsche Reich, 20 Millionen Franken zum Bau der Bahn beizu- 
tragen, die durch den Nachtragsvertrag vom 12.März 1878 (R.G.Bl. 
1879 S.270) auf 30 Millionen erhöht wurden. Die Schweiz behielt die 
Betriebs- und Tarifhoheit und außerdem das Recht (Art.6.Abs.2 der 
Übereinkunft von 1870), „die zur Aufrechterhaltung der Neutralität 
und zur Verteidigung des Landes nötigen Maßnahmen zu treffen‘. 
Nachdem das Bahnnetz durch Vertrag der Bahngesellschaft mit der 
Schweiz an diese übergegangen war (1.Mai 1909), ist an die Stelle 
der früheren Verträge der Vertrag vom 13. Oktober 1909 (R.G.Bl. 1913 
S.719) zwischen den drei beteiligten Mächten getreten, durch den der 
Durchgangsverkehr auf den Strecken der Götthardbahn gesichert und 
erleichtert werden soll1). Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist 
(Art.13) schiedsrichterliche Erledigung vorgesehen. 
Wichtig sind auch die Verträge, durch welche der teilweise auch 
in der Landesgesetzgebung anerkannte Grundsatz der Nichtpfänd- 
. barkeit von Fahrbetriebsmitteln auch völkerechtlich sicher- 
gestellt wird. Man vergleiche dazu das deutsche Reichsgesetz von 
3.Mai 1886 (R.G.Bl. S.131), sowie den deutsch-österreichischen Ver- 
trag vom 17.März 1887 (R.G.Bl. S. 153). 
2. Die Berner Vereinbarung vom 15. Mai 1886 stellte über die Spurweite 
der Eisenbahnen sowie über die Beschaffenheit des rollenden Materials, die 
diesem die Verwendung im internationalen Verkehr sichern soll, einheitliche 
Grundsätse auf. Gleichzeitig wurden in Bern über die zollsichere Einrichtung 
des Verschinsses der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr Vereinba- 
rungen getroffen. Sie ist ersetzt durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1907.1%) 
Vertragsstaaten sind (1907): Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
eien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, die Nieder- 
lande, Rumänien, Rußland, Schweden und die Schweiz. Beigetreten 
12) Abdruck der Verträge bei Fleischmann 89. Vgl. dazu Soelle, 
R.G. XVII 44. 
13) Vgl. v. Martitz (Festgabe für Brunner 8. 465) 1914. Scelle, R.G. 
XX 484. Korge, Die Gotthardbahnverträge im System des Völkerrechts. 1910. 
— Italienisches- schweizerisches Sonderabkommen 13. Oktober 1909 in N. R. G. 
3.8. VIII 210. 
14) Abgedruckt N. R. G. 2.s. XXI1 42; 3. a. II 878. 
 
	        
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