224 II. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
Eine Zusatzakte vom 4.Mai 1896, unterzeichnet von Deutsch-
land, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg,
Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis, nicht aber von Norwegen
(R.G.B1.1897 S.759), hat einige Artikel der Übereinkunft von 1886
unwesentlich abgeändert. Ferner wurde gleichzeitig eine Deklaration
von Deutschland, Belgien,‘ Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg,
Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und Tunis, nicht aber
von Großbritannien unterzeichnet, durch die gewisse Artikel des Berner
Übereinkommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R.G.Bl.
1897 S.769). Haiti ist 1898, Japan 1899, Dänemark 1903, Schweden
1904 dem Zusatzübereinkommen beigetreten (R.G.Bl. 1898, S. 106, 1899
S.310, 1903 S.255, 1904 S.328).
Auf der Berliner Konferenz von 1908 ist eine Reihe von Abände-
rungen (Art.2, 4, 7, 9, 11, 13, 14) beschlossen worden. Hervorzuheben
wäre: die Unabhängigkeit des Schutzes von der Gesetzgebung des
Ursprungslandes; die einheitliche Höchstschutzfrist von 50 Jahren
nach dem Tode; die Erweiterung der geschützten Werke (Baukunst,
Photographie, Kinematographie); Gleichstellung des Übersetzungsrechts;
Schutz des Komponisten gegen mechanische Wiedergabe; Schutz des
Urhebers gegen kinematographische Reproduktion. Die revidierte Über-
einkunft vom 13.November 1908 (R.G.B1.1910 S.965) ist ratifiziert
‚von Deutschland, Belgien, Frankreich (mit Vorbehalt), Haiti, Japan
(mit Vorbehalt), Liberia, Luxemburg, Monako, der Schweiz und Tunis
(mit Vorbehalt); später von Großbritannien und Dänemark (R.G.Bl. 1912
5.444). Beigetreten sind die Niederlande (mit Vorbehalt; R.G.Bl. 1912
S.551); Italien (mit Vorbehalt; R.G.B1.1914 S.453). Zur Ausführung
ist das deutsche Reichsgesetz vom 22.Mai 1910 (R.G.Bl. S.793) er-
gangen.
Auch hier bestehen neben dem Weltvertrag zahlreiche Einzel-
verträge, an denen auch das Deutsche Reich vielfach beteiligt ist.
Zu erwähnen wäre der deütsch-russische Vertrag vom 28./15. Februar
1913 (R.G.Bl. S. 301).
IN. Die Haager Abkommen über Fragen des internationalen Privat- und
Prozeßrechts enthalten im wesentlichen Vereinbarungen über die Kollision®
normen.
Auf Einladung der niederländischen Regierung, die damit einer
Anregung des niederländischen Rechtsiehrers Asser (} 1913) folgte,
haben seit 1893 wiederholte Staatenkonferenzen (Großbritannien hält
sich fern) stattgefunden, um zur Aufstellung gemeinsamer Rechtssätze
über eine Reihe von Fragen des internationalen Privat- und Prozeß-
rechts zu gelangen.