Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

224 II. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
Eine Zusatzakte vom 4.Mai 1896, unterzeichnet von Deutsch- 
land, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, 
Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis, nicht aber von Norwegen 
(R.G.B1.1897 S.759), hat einige Artikel der Übereinkunft von 1886 
unwesentlich abgeändert. Ferner wurde gleichzeitig eine Deklaration 
von Deutschland, Belgien,‘ Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, 
Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und Tunis, nicht aber 
von Großbritannien unterzeichnet, durch die gewisse Artikel des Berner 
Übereinkommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R.G.Bl. 
1897 S.769). Haiti ist 1898, Japan 1899, Dänemark 1903, Schweden 
1904 dem Zusatzübereinkommen beigetreten (R.G.Bl. 1898, S. 106, 1899 
S.310, 1903 S.255, 1904 S.328). 
Auf der Berliner Konferenz von 1908 ist eine Reihe von Abände- 
rungen (Art.2, 4, 7, 9, 11, 13, 14) beschlossen worden. Hervorzuheben 
wäre: die Unabhängigkeit des Schutzes von der Gesetzgebung des 
Ursprungslandes; die einheitliche Höchstschutzfrist von 50 Jahren 
nach dem Tode; die Erweiterung der geschützten Werke (Baukunst, 
Photographie, Kinematographie); Gleichstellung des Übersetzungsrechts; 
Schutz des Komponisten gegen mechanische Wiedergabe; Schutz des 
Urhebers gegen kinematographische Reproduktion. Die revidierte Über- 
einkunft vom 13.November 1908 (R.G.B1.1910 S.965) ist ratifiziert 
‚von Deutschland, Belgien, Frankreich (mit Vorbehalt), Haiti, Japan 
(mit Vorbehalt), Liberia, Luxemburg, Monako, der Schweiz und Tunis 
(mit Vorbehalt); später von Großbritannien und Dänemark (R.G.Bl. 1912 
5.444). Beigetreten sind die Niederlande (mit Vorbehalt; R.G.Bl. 1912 
S.551); Italien (mit Vorbehalt; R.G.B1.1914 S.453). Zur Ausführung 
ist das deutsche Reichsgesetz vom 22.Mai 1910 (R.G.Bl. S.793) er- 
gangen. 
Auch hier bestehen neben dem Weltvertrag zahlreiche Einzel- 
verträge, an denen auch das Deutsche Reich vielfach beteiligt ist. 
Zu erwähnen wäre der deütsch-russische Vertrag vom 28./15. Februar 
1913 (R.G.Bl. S. 301). 
IN. Die Haager Abkommen über Fragen des internationalen Privat- und 
Prozeßrechts enthalten im wesentlichen Vereinbarungen über die Kollision® 
normen. 
Auf Einladung der niederländischen Regierung, die damit einer 
Anregung des niederländischen Rechtsiehrers Asser (} 1913) folgte, 
haben seit 1893 wiederholte Staatenkonferenzen (Großbritannien hält 
sich fern) stattgefunden, um zur Aufstellung gemeinsamer Rechtssätze 
über eine Reihe von Fragen des internationalen Privat- und Prozeß- 
rechts zu gelangen.
	        
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