$ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. 2. Privatrecht und Prozeß. 227
widersetzt. Die Ehe, die in dem Land der Eheschließung wegen Nicht-
beachtung der Form ungültig ist, kann dennoch von den übrigen Staaten
als gültig anerkannt werden, wenn die Form beachtet worden ist, die
durch das nationale Recht der beiden Gatten vorgeschrieben wird
(Art. 7).
Das Abkommen findet nur auf solche Ehen Anwendung, die auf
dem Gebiet eines Vertragsstaates und zwischen Personen geschlossen
werden, von denen wenigstens die eine Staatsangehörige eines Ver-
tragsstaates ist (Art.8).. Das Abkommen bezieht sich nur auf die
europäischen Gebiete der Vertragsstaaten (Art.9), ist also insofern
ein „geschlossener“ Vertrag. Staaten, die auf der dritten Konferenz
vertreten waren, aber die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben,
ist der Beitritt offengehalten (Art. 10).
b) Das zweite Abkommen betrifft das Recht der Ehescheidung.
Die Ehescheidung kann nur begehrt werden, wenn sowohl das
nationale Recht der Gatten als auch das Recht des Ortes, an dem
das Begehren gestellt wird, die Ehescheidung überhaupt zulassen
(z. B. nicht in Spanien und Portugal, wohl aber in Frankreich seit 1884);
sie kann ferner nur begehrt werden, wenn im gegebenen Falle nach
den beiden Rechten, wenn auch aus verschiedenen Gründen, die Ehe-
scheidung begründet erscheint (Art.1, 2). Das gleiche gilt bezüglich
der Trennung von Tisch und Bett. Doch kommt das nationale Recht
allein zur Anwendung, wenn das Recht des Ortes, an welchem das
Begehren gestellt wird, dieses vorschreibt (Art. 3).
Das Begehren kann gestellt werden 1. vor den nach dem nationalen
Recht. zuständigen Gerichten; 2. vor den Gerichten des Wohnsitzes
der Gatten (Art.5). Die von einem dieser Gerichte ausgesprochene
Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett wird überall (also auch
im Heimatstaate des ‘Geschiedenen) anerkannt, wenn die übrigen Be-
stimmungen dieser Vereinbarung beachtet worden sind (Art.6). Die in
der ersten Konvention vereinbarten Beschränkungen hinsichtlich der
Personen und des Anwendungsgebietes gelten auch für die zweite Kon-
vention. Auch ist der Beitritt nur den auf .der Konferenz vertretenen
Staaten vorbehalten. |
c) Das dritte Abkommen betrifft die Vormundschaft über Minderjährige,
Die Vormundschaft richtet sich nach dem nationalen Recht des
Minderjährigen (Art.1). Hat der Minderjährige seinen Wohnsitz im
Ausland und tritt infolgedessen die Vormundschaft in seinem Heimats-
ort nicht ein, so kann der diplomatische oder konsularische Vertreter
seines Heimatsstaates einschreiten, wenn der Staat des Wohnsitzes
sich nicht widersetzt (Art.2). Wenn nach diesen Bestimmungen (Art.1
15*