Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

230 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Stastenverbands. 
4. Der beachtenswerte Gedanke, ein umfassendes Weltprivatzecht 
zu schaffen, ist bisher über theoretische Erörterungen nicht hinaus- 
gekommen. Er dürfte wohl nur schrittweise Verwirklichung, zunächst 
für das Gebiet der Schuldverhältnisse, zu erwarten haben !!). 
8 33. 3. Strafrecht und Auslieferungswesen. 
l. Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluß der Rechtshilfe hat 
ebenfalls den Gegenstand viellacher Abmachungen gebildet. 
1. Das sogenannte internationale Strafrecht gehört nicht dem Völker- 
rechte an. Es enthält die innerstaatlichen Normen über das räumliche Geltungs- 
geblet der Strafrechtssätze.!) 
2. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat verpflichtet 
werden, gewisse Strafdrohungen In seine nationale Gesetzgebung aufzunehmen 
oder diese nach andern bestimmten Richtungen hin zu ändern. 
a) Von den zwischen größeren Staatengruppen gatroffenen Ver- 
einbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten 83511); 
der Kabelschutzvertrag (oben 8 29 II 2); die Brüsseler Antisklaverei- 
akte (unten 8 37 14). 
b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig über 
die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des andern ver- 
tragschließenden Teiles‘ begangenen strafbaren Handlungen, insbe- 
sondere der Jagd- und Fischereivergehen. 
Vgl. ferner Artikel IV6a.E. des deutschen Handels- usw. Ver- 
trages mit Korea vom 26. November 1883 (R.G.Bl. 1884 S. 221): 
»- » ». Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der geöffneten 
Häfen und Plätze) ohne Paß überschreitet, wird mit „einer Geldstrafe 
bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf Gefängnis bis 
zu einem Monat erkannt werden kann.“ In Art. VI desselben Vertrages 
hat Deutschland die Verpflichtung übernommen, den Schleichhandel 
der deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und 
Plätzen zu bestrafen. Hierher gehören auch Vereinbarungen in der 
deutsch-chinesischen Zusatzkonvention (zu dem Handelsvertrag von 
1861) vom 31. März 1880 (R.G.B1.1881 S. 261). 
11) Vgl. F. Klein, Die Möglichkeit eines Weltprivatrechts. 1913 (Festgabe 
für Zitelmann) sowie N. Z,.XVIl und XXIV 112. Mutzner, N. Z.XXIV 78. 
P. Klein, K.Z.X 147. Zitelmann, Die Möglichkeit eines Weltrechts. 1916 (erste 
Aufl. 1888). Lehmann, Der Krieg und die Bestrebungen auf Vereinheitlichung 
des Privatrechts. 1915. Über einheitliche Regelung einzelner Fragen des Privat- 
rechts haben die International Law Association und das Institut wiederholt ver- 
handelt. — Über die Vorschläge zur Errichtung eines internationalen Gerichts- 
hofes für die internationa} kodifizierten Gebiete des Privatrechts vgl. oben $17 II4. 
1) Vgl. v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts. 20. Aufl. 1914 $$21—23. Hier 
weitere Literatur. Dazu Kohler, Internationales Strafrecht. 1917.
	        
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