Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 237 
Auch die folgenden Konferenzen zu Paris 1859, Konstantinopel 
1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885 hatten keinen durch- 
greifenden und bleibenden Erfolg, obwohl seit der Eröffnung des Suez- 
kanals die Gefahr einer Einschleppung der Cholera aus den heiligen 
Stätten der Mohammedaner nach Europa ganz wesentlich vergrößert 
worden war. Wohl aber wurden infolge dieser Beratungen internatio- 
nale Organe zur Überwachung der Sanitätsverwaltung im Orient ge- 
schaffen (oben $ 18 III). So wurde der Oberste Gesundheitsrat 
in Konstantinopel (Conseil superieur de sante) reorganisiert. Da- 
neben wurde 1868 auch die Intendance sanitaire generale 
d’Egypte in Alexandrien neu eingerichtet; 1881 erhielt sie die Be- 
zeichnung Conseil sanitaire maritime et quarantenaire. 
In demselben Jahre wurde auch die Gesundheitsstation in Camaran ge- 
schaffen. Durch die Donauschiffahrtsakte vom 28. Mai 1881 wurde der 
Conseil international de sant& zu Bukarest eingesetzt. 
b) Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 
1892 ein, die unter Führung Österreich-Ungarns tagte 
und zu der Konvention vom 31. Januar 1892 führte. 
Diese ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, -Griechenland, 
den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden-Norwegen und der 
Türkei. Sie beruht auf den neuen medizinischen Anschauungen über 
die Art der Übertragung der Krankheit und die Dauer der Inkubations- 
zeit. Von den früher üblichen langen Quarantänen (auch an den Land- 
grenzen der Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der 
Cholera vereinbarten Maßregeln betreffen hauptsächlich Ägypten und 
die Durchfahrt durch den Suezkanal. Der Conseil sanitaire maritime 
et quarantenaire in Alexandrien (oben a) wurde reformiert und inter- 
nationaler gestaltet. 
c) Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1893 
{R.G.Bl.1894 S.343) hat den Kampf gegen die Ausbreitung 
der Cholera in Europa selbst im Auge. 
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Rußland und der 
Schweiz; Großbritannien hat sich nur mit weitgehendem Vorbehalte an- 
geschlossen ; die Niederlande, Serbien und Liechtenstein sind später, 
Rumänien ist 1897 beigetreten). 
Die vereinbarten Maßregeln betreffen einerseits den Verkehr von 
Reisenden und Waren (Anlage I), andrerseits das Sanitätswesen an 
der Donaumündung bei Sulina (Anlage II). Jeder Vertragsstaat ist 
verpflichtet, von der Entstehung eines Choleraherdes auf seinem Ge- 
3) Die Protokolle sind abgedruckt N. R. G. 2. 8. XIX 3.
	        
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