Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

240 Ill. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
Pest (zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende 
Bestimmungen notwendig machte. Das Ergebnis der Beratung bildet. 
die „Internationale Sanitäts-Übereinkunft, betreffend 
Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung 
der Pest“. Sie ist ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Monte- 
negro. den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz. 
Die Konvention enthält als einzige Anlage das „Allgemeine 
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschlep- 
pung und Weiterverbreitung der Pest“. Daneben wird den 
zuständigen Behörden Marokkos empfolilen, in den Häfen dieses Lan- 
des Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die mit den in dem Regle- 
ment vorgesehenen in Einklang stehen. 
In Kapitel I des Reglements sind die Maßnahmen außerhalb Euro- 
pas, in Kapitel II die Maßnahmen in Europa zusammengestellt. 
Kapitel III und IV enthalten technische „Vorschläge“ für die 
Ausführung der Desinfektion, sowie über die Sicherungsmaßregeln an 
Bord der Schiffe. Die Überwachung und Ausführung der Vereinbarung 
wird in Kapitel V ganz so wie in der Konvention von 1894 dem obersten 
Gesundheitsrat in Konstantinopel und dem aus diesem zu bildenden be- 
sondern Komitee übertragen. Kapitel V dehnt die Zuständigkeit der 
oben S.239 genannten Behörden auch auf die Durchführung der 
gegen die Pest getroffenen Vereinbarungen aus. 
3. Die durch die bisherigen Konventionen gewonnenen Ergebnisse 
wurden zusammengefaßt und weiterentwickelt durch die Pariser Konferenz 
des Jahres 1903. Den Abschluß der Beratungen bildet die internationale 
Übereinkunft, betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 
3. Dezember 1903 (R. 6. Bl. 1907 S. 425). 
Die Übereinkunft ist sofort ratifiziert worden von Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Ägypten, den Vereinigten ‘Staaten, 
Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxei.burg, Montenegro, den Nie- 
derlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz. Nachträg- 
lich haben ratifiziert: Schweden (R.G.Bl.1908 S.15), Spanien, Mexiko 
(R.G.Bl. 1909 S. 318, 769), Norwegen und Portugal (R.G.Bl. 1911 
S. 274, 922). 
Die Konvention tritt für die ratifizierenden Mächte an die Stelle 
der bisherigen Konventionen, die für die übrigen Vertragsstaaten auch 
weiterhin in Kraft bleiben. Nach zwei Richtungen hin’ hatte man neuen 
wissenschaftlichen Anschauungen Rechnung zu tragen: 1. daß die 
Inkubationszeit bei der Pest nicht 10 Tage, wie man bisher angenom- 
men hatte, sondern nur 5 Tage betrage; 2. daB die Ratten die gefähr- 
lichsten Träger der Infektion seien (daher die „deratisation‘ als Schutz- 
mittel).
	        
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