Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

242 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
Änderunger berücksichtigen die Ergebnisse der Pestforschung (Über- 
tragung der Pest durch den Rattenfloh, Inkubationsdauer fünf Tage) und 
der Choleraforschung (gesunde „Bazillenträger‘).. 
Die Artikel sind in fünf Titel gegliedert. Titel I enthält die all- 
gemeinen Bestimmungen: Hier Kapitel 1 die Vorschriften, die von 
den Vertragsländern nach dem Auftreten einer der drei Krankheiten zu 
beobachten sind (Meldepflicht, Begriff des „verseuchten‘ Bezirks, MaB- 
nahmen in verseuchten Häfen bei Abfahrt der Schiffe). Kapitel 2: Ab- 
wehrmaßregeln gegen die verseuchten Gebiete. Diese sind sofort zu 
veröffentlichen. „Giftfangende‘“ Waren an sich gibt es nicht. Desinfek- 
tion bei Gelbfieber ist ausgeschlossen. Vernichtung der Ratten, Stech- 
mücken und anderer Insekten. Maßnahmen in den .Häfen und an den 
Meeresgrenzen. Unterscheidung der Schiffe in verseuchte, verdächtige, 
freie. Maßnahmen an den Landesgrenzen. Titel I gibt die Sonder- 
bestimmungen für die Länder des Orients und des äußersten Ostens. 
Er entspricht im wesentlichen der Übereinkunft von 1903. Doch sind 
die Bestimmungen über die Sanitätseinrichtungen in Suez und an der 
Mosesquelle gestrichen, da sie nach einer Erklärung der ägyptischen 
Regierung durchgeführt sind; ebenso die Vorschriften über die Einfahrt 
in den persischen Golf, da auf ihre Beachtung nicht gerechnet werden 
kann. Titel III bringt die besonderen Vorschriften über die Pilger- 
fahrten ohne wesentliche Neuerungen. Titel IV behandelt die Über- 
wachung und Ausführung. Die Bestimmungen über den internationalen 
Gesundheitsrat in Konstantinopel sind gestrichen und dessen Ange- 
legenheiten der unmittelbaren Regelung durch die beteiligten Mächte 
überlassen. Titel V enthält die Bestimmungen über Beitritt und Rati- 
fikation. 
II. Die Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und Opium. 
Die geltenden Vereinbarungen beschränken sich bisher auf zwei 
abgegrenzte geographische Gebiete. 
1. Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseelischern 
auf hoher See ist Im Haag am 16. November 1887 ein Vertrag geschlossen 
worden (R. G. Bl. 1894 S. 427).5) 
Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß- 
britannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frankreich nicht 
ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Ratifikationsprotokoll 
vom 11.April 1894 in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich teilweise an 
den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der Hochseefischerei in 
der Nordsee (unten $ 35 III 2) an. Er hat die fahrenden Branntwein- 
5) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G. 2. s. XIV 473; XXII 562. 
Vgl. Guillaume, R.J. XXVI488. Höpfner, Vergl. Darstellung des deutschen 
und ausländischen Strafrechte. Bes. Teil II 5607 (1906)
	        
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