242 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
Änderunger berücksichtigen die Ergebnisse der Pestforschung (Über-
tragung der Pest durch den Rattenfloh, Inkubationsdauer fünf Tage) und
der Choleraforschung (gesunde „Bazillenträger‘)..
Die Artikel sind in fünf Titel gegliedert. Titel I enthält die all-
gemeinen Bestimmungen: Hier Kapitel 1 die Vorschriften, die von
den Vertragsländern nach dem Auftreten einer der drei Krankheiten zu
beobachten sind (Meldepflicht, Begriff des „verseuchten‘ Bezirks, MaB-
nahmen in verseuchten Häfen bei Abfahrt der Schiffe). Kapitel 2: Ab-
wehrmaßregeln gegen die verseuchten Gebiete. Diese sind sofort zu
veröffentlichen. „Giftfangende‘“ Waren an sich gibt es nicht. Desinfek-
tion bei Gelbfieber ist ausgeschlossen. Vernichtung der Ratten, Stech-
mücken und anderer Insekten. Maßnahmen in den .Häfen und an den
Meeresgrenzen. Unterscheidung der Schiffe in verseuchte, verdächtige,
freie. Maßnahmen an den Landesgrenzen. Titel I gibt die Sonder-
bestimmungen für die Länder des Orients und des äußersten Ostens.
Er entspricht im wesentlichen der Übereinkunft von 1903. Doch sind
die Bestimmungen über die Sanitätseinrichtungen in Suez und an der
Mosesquelle gestrichen, da sie nach einer Erklärung der ägyptischen
Regierung durchgeführt sind; ebenso die Vorschriften über die Einfahrt
in den persischen Golf, da auf ihre Beachtung nicht gerechnet werden
kann. Titel III bringt die besonderen Vorschriften über die Pilger-
fahrten ohne wesentliche Neuerungen. Titel IV behandelt die Über-
wachung und Ausführung. Die Bestimmungen über den internationalen
Gesundheitsrat in Konstantinopel sind gestrichen und dessen Ange-
legenheiten der unmittelbaren Regelung durch die beteiligten Mächte
überlassen. Titel V enthält die Bestimmungen über Beitritt und Rati-
fikation.
II. Die Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und Opium.
Die geltenden Vereinbarungen beschränken sich bisher auf zwei
abgegrenzte geographische Gebiete.
1. Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseelischern
auf hoher See ist Im Haag am 16. November 1887 ein Vertrag geschlossen
worden (R. G. Bl. 1894 S. 427).5)
Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Groß-
britannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frankreich nicht
ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Ratifikationsprotokoll
vom 11.April 1894 in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich teilweise an
den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der Hochseefischerei in
der Nordsee (unten $ 35 III 2) an. Er hat die fahrenden Branntwein-
5) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G. 2. s. XIV 473; XXII 562.
Vgl. Guillaume, R.J. XXVI488. Höpfner, Vergl. Darstellung des deutschen
und ausländischen Strafrechte. Bes. Teil II 5607 (1906)