$ 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 243
schenken (bumboats oder coopers) im Auge. Durch den Vertrag wird
der Verkauf und Ankauf von spirituosen Getränken an und von Per-
sonen, die sich an Bord eines Fischerfahrzeuges befinden oder zu
einem solchen Fahrzeuge gehören, auf offener See unbedingt verboten.
Dasselbe gilt vom Aus- und Eintausch solcher Getränke (Art.2). Zur
Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird auch das Recht,
Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an die Fischer zu ver-
kaufen, von einer besonderen Bewilligung abhängig gemacht, die der-
jenige Staat zu erteilen hat, dem das verkaufende Schiff gehört (Art. 3).
Das Recht der Überwachung steht den Fischereikreuzern der vertrag-
schließenden Mächte in demselben Umfange zu, in dem es ihnen
durch den Haager Vertrag von 1882 eingeräumt ist. Die Aburteilung
erfolgt durch die Gerichte des Staates, dem das schuldige Schiff seiner
Flagge nach angehört. Das deutsche Ausführungsgesetz ist vom 4. März
1894 (R.G.Bl. S. 151).
2. Durch die Art. XC bis XC1V der Brüsseler Antisklaverelakte vom
2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 605) wird der Handel mit Spirituosen innerhalb
einer genau abgegrenzten Zone In Alrika wesentlichen Beschränkungen unter-
worfen (vgl. unten $ 87).
Im Hinblick auf die gerechte Besorgnis wegen der moralischen.
und materiellen Folgen, die der Mißbrauch der Spirituosen bei den
eingeborenen Völkerschaften Afrikas mit sich bringt, wird durch
Art.XCI die Einfuhr wie auch die Fabrikation dieser Getränke in
denjenigen Teilen der Zone gänzlich verboten, in welchen erweislich,
sei es aus religiösen oder andern Gründen, keine Spirituosen ver-
braucht werden oder deren Genuß sich nicht eingebürgert hat. In den
übrigen Teilen der Zone soll der Verkehr mit Spirituosen durch einen
im Vertrag bestimmten Einfuhrzoll sowie durch eine diesem ent-
sprechende Fabrikationssteuer eingedämmt werden (Art.XCII und
XCII). Die Mächte, deren Besitzungen an die bezeichnete Zone an-
grenzen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßregeln zu treffen,
um zu verhindern, daß Spirituosen über ihre Grenzen in das Gebiet
der Zone eingeführt werden (Art. XCIV).
Diese Vereinbarungen haben eine wesentliche Verschärfung er-
halten durch die beiden Brüsseler Verträge vom 8. Juni 1899 (R.G.Bi.
1900 S.823) und vom 3. November 1906 (R.G.B1.1908 S.5)®). Durch
sie wurde der Mindestbetrag des Eingangszolls wie der Fabrikations-
steuer zuerst auf 70, dann auf 100 Frcs. für den Hektoliter von 50 0%
Alkohol erhöht. Die Verträge sind unterzeichnet von Deutschland, Bel-
gien, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Großbritannien, Jtalien,
den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden, Norwegen; die Ver-
6) Materislien abgedruckt in N.R.G. 3.5.1643.
16*