246 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbanda.
Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtigkeit
der zwischen Deutschland (d. h. Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,
Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der Schweiz am 30. Juni
1885 geschlossene Vertrag, betreffend die Regelung der Lachsfischerei
im Stromgebiete des Rheins (R.G.Bl. 1886 S. 192)°). Dem Vertrag
ist Luxemburg 1892 beigetreten. Er betrifft die Fangarten, die Schon-
zeit, den Schutz der natürlichen Laichplätze wie der künstlichen Lachs-
zucht. In Art.IX verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die er-
forderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Über-
tretung mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Vgl. das preußische
Gesetz vom 17. April 1895 (Preuß. Gesetzsammlung S. 165).
2. Aber auch die Hochseelischerei Ist unter den Schutz interna:lonaler
Vereinbarungen gestellt worden.
Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, geschlossen im Haag
am 6. Mai 1882 (R. G. Bl. 1884 S. 25).*)
Vertragsstaaten sind Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien und die Niederlande; Schweden und Norwegen ist der
Beitritt vorbehalten. Deutsches Ausführungsgesetz vom 30. April 1884
(R.G.Bl. S. 48). Dazu die Erklärung vom 1.Februar 1889 (R.G.Bl.
1890 S.5). Der Vertrag findet Anwendung auf die Nordsee außerhalb
der Küstengewässer (Art.1 bis 4). Die Fischerfahrzeuge der vertrag-
schließenden Mächte sind in das Schiffsregister einzutragen und durch
äußere Kennzeichen erkennbar zu machen (Art.5 bis 13). Eingehende
Bestimmungen werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischer-
boten der verschiedenen Flaggen zu verhindern (Art.14 bis 25). Die
Überwachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag-
schließenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt,
die durch die Fischerboote begangenen Delikte ohne Unterschied der
Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu diesem Zweck
das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen, sowie ein Protokoll
aufzunehmer oder in schweren Fällen das einer Zuwiderhandlung
schuldige Fahrzeug in einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen
(Art.26 bis 31). Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten des-
jenigen Landes, dem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Art. 36).
Die Verfolgung von Fischereidelikten ist im Namen des Staates oder
durch den Staat zu betreiben (Art. 34).
3) Vgl. den italienisch-schweizerischen Vertrag über die Fischerei in den
Grenzgewässern vom 13. Juni 1806 in N.R.G. 2.8. XXXV 47l.
4) Strupp 11219. — Die Verhandlungen sind mitgeteilt N. R. G. 2. s. IX
605. — Vgl. de Ryckere, Le r&gime lögal de la pöche maritime dans la mer du
Nord. 191.