8 36. Schutz ideeller Interessen. 251
rung und die Verbesserung ihrer sittlichen und mate-
riellen Lebenslage zu überwachen.
b) Die nach Art.II Ziff.1 der Antisklavereiakte von 1890 einzu-
richtenden Stationen sollen, neben ihrer Hauptaufgabe, der Verhinde-
rung der Sklavenjagden und der Absperrung der dem Sklavenhandel
dienenden Straßen, der weiteren Aufgabe dienen, „den eingeborenen
Völkerschaften, welche der Oberhoheit oder dem Schutz des Staates
unterstellt sind, von dem die Station abhängig ist, sowie den unab-
hängigen Völkerschaften und bei drohender Gefahr zeitweise allen
anderen als Schutz- und nötigenfalls Zufluchtsort zu dienen; die
Völkerschaften der ersterwähnten Kategorie in den Stand zu setzen,
zu ihrer eigenen Verteidigung beizutragen; die inneren Kriege zwischen
den Stämmen auf schiedsrichterlichem Wege zu vermindern; dieselben
mit Ackerbau und Gewerbe vertraut zu machen, um so ihren Wohlstand
zu heben, sie zur Zivilisation zu erziehen und die Ausrottung bar-
barischer Bräuche, wie des Kannibalismus und der Menschenopfer,
herbeizuführen“.
c) Auch Art. VIlIff. der Antisklavereiakte von 1890, in welcher
der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der „Er-
haltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern
der ausdrückliche Wille der Mächte ist‘ (unten 8 37 I4)5). Dasselbe
gilt von dem zwischen Deutschland, Spanien, dem Kongostaat, Frank-
reich, Großbritannien und Portugal am 22.Juli 1908 zu Brüssel ge-
troffenen Übereinkommen, übereinstimmende Verbote gegen die Waffen-
einfuhr für Eingeborene: in der Urwaldzone von Westafrika zu erlassen
(N.R.G.3s.1 711).
d) Den vorläufigen Abschluß dieser Bemühungen bildet die Brüs-
seler Akte vom 28. April 1908 über das Waffenwesen in Arika.
Beteiligt sind Deutschland, die Vereinigten Staaten, Belgien, Spanien,
Frankreich, Großbritannien, Italien, der Kongostaat, die Niederlande,
Portugal, Rußland, Schweden, die Türkei und Liberia®).
5. Zur Regelung des Armenwesens sind verschiedene Verträge zwischen
einzelnen Staaten geschlossen worden.
Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unterstützung
hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfsbedürftiger
Seeleute, von Kranken, verlassenen Kindern usw. Vgl. z. B. deutsch-
schweizerischen Niederlassungsvertrag vom 31. Maı 1890 (R.G.Bl.
5) Vgl. Cattier, R. J. XX VII 263.
6) Tambaro, La repressione del trafico delle armi da fuoco e delle munizioni
in Africa. 1913. — Vgl. auch den Vertrag zwischen Frankreich, Großbritannien und
Italien über den Waffenschmuggel im Roten Meer, im Golf von Aden und im Indi-
schen Ozean in R. G. XV doc. 3. — Erklärung der Signatarmächte der Brüsseler
Generalakte vom 15. Juni 1910 (R.G. Bl. 1912 S. 373).