Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

256 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
auszufüllen. Den Abschluß fanden diese Bestrebungen zunächst durch 
den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom 7. April 1862, in 
dem jene ir das von ihnen lange bestrittene gegenseitige Durchsuchungs- 
recht innerhalb einer bestimmten Zone einwilligten. Ende der sech- 
ziger Jahre konnte der Negerhandel nach Amerika als erloschen be- 
trachtet werden. 
8. Mit der friedlichen Auftellung von Alrika entstand für die Kuliur- 
staaten die neue Aufgabe, auch dem Sklavenhandel, der von der Ostküste Afrikas 
und von Madagaskar aus vorwiegend nach Asien betrieben wurde, sowie den 
besonders von arabischen Sklavenhändlern ausgehenden Sklavenjagden im 
Innern von Afrika, entgegenzutreten. Die erste Vereinbarung der Mächte ent- 
hielt die von 16 Staaten unterzeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neu- 
gebildete Kongostaat sofort beigetreten Ist. 
In Art.9 (s. Anhang) „erklären die Mächte, welche in den das 
konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Souveränitätsrechte 
oder einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß diese Gebiete 
weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven, 
gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte 
verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, 
um diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm 
obliegen, zu bestrafen.“ . 
4. Um die Maßregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu beraten, 
trat auf die im Einverständnis mit England von Belgien ausgegangene Ein- 
ladung am 18. November 1889 die Brüsseler Konferenz zusammen. Ihr Ergebnis 
ist in der General-Akte vom 2. Juli 1890 (BR. G. Bl. 1892 S. 605) niedergelegt.°) 
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist ratifiziert von Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongostaat, den 
Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Nieder- 
landen, Persien, Portugal, Rußland, Schweden-Ngorwegen, der Türkei 
und Zanzibar. Später sind Liberia und der (ehemalige) Oranje-Frei- 
staat (letzterer 1896) beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 
28. Juli 1895, R.G.Bl. S. 425). 
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel. 
Das I. Kapitel spricht von den Ländern des Sklaven- 
.handels und den Maßregeln, welche in den Gebieten zu 
treffen sind, in denen der Sklavenhandel seinen UÜr- 
sprung hat. Hier handelt es sich darum, die Sklavenjagden zu ver- 
hindern und die dem Sklavenhandel dienenden Straßen abzusperren. 
Zu diesem Zweck sollen im Innern des Landes feste Stationen ange- 
legt und auf den Gewässern Kreuzfahrten unterhalten werden, die in 
5) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G. 2.s. XVI 30. Die Akte ist 
abgedruckt bei Fleischmann 226, Strupp II 356.
	        
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