8 37. Die Bekämpfung des Sklavenhandels. 257
bestimmten Schutzhäfen ihre Stützpunkte finden. Die Vertragsmächte
verpflichten sich, .alle für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen
Maßregeln zu treffen, vor allem. auch Strafandrohungen gegen den
Sklavenraub zu’ erlassen. Über den Vertrieb von Feuerwaffen vgl.
oben 8 36 IL 4. |
Die Bestimmungen des Il. Kapitels sollen dem Skla-
venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven-
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem
Marsche befindlichen .Sklavenzüge sollen angehalten und, soweit als
dies gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere Über-
wachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.
Das II. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-
handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die „ver-
dächtigo Zone‘ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklavenhandel 1890
noch getrieben wurde. Sie umfaßt den westlichen Teil des Indischon
Ozeans mit Einschluß des Roten Meeres und des Persischen Meer-
busens und wird im Westen durch die Küsten von Belutschistan bis
zum Kap von Tangalane, im Osten durch eine konventionelle Linie
begrenzt. Darauf folgen strenge Vorschriften über Verleihung des
Flaggenrechtes an die einheimischen Schiffe, über die Musterrollen
und dis Listen der schwarzen Passagiere. Die Kriegsschiffe der Ver-
tragsmächte haben das Recht, jedes verdächtige Schiff unter 500 Tonnen
Gehalt, das sie in der bezeichneten Zone treffen, anzuhalten und eine
Prüfung der Schiffspapiere vorzunehmen. „Die Prüfung der Schiffs-
ladung oder die Durchsuchung“ (also die eigentliche recherche im
technischen Sinne des Wortes, in der Akte ‚visite‘ genannt) darf
jedoch nur dann stattfinden, wenn der Staat, dem das verdächtige
Schiff seiner Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des
anhaltenden Kreuzers ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschrän-
kung, die aus Rücksicht für Frankreich aufgenommen wurde. Be-
stätigt sich der Verdacht, so soll das angehaltene Schiff in den näch-
sten Hafen derjenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge
nach angehört; es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge über-
geben werden, wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde,
der das aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegen-
wart eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein Untersuchungsver-
fahren einzuleiten. Wird mißbräuchliche Flaggenführung festgestellt,
so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringenden.
Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so bleibt das
Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde, während
Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge überwiesen
werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat Anspruch auf eine
von der Regierung des Kreuzers zu leistende, eventuell durch Schieds-
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 17