Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8.38. Die nioht-kriegerische Erledigung der Stastenstreitigkeiten. 263 
träge abgeschlossen, von welchen bisher 20 ratifiziert sind®). An diese 
Verträge knüpft die League to enforce peace an (unten III). 
2% Die friedliche Beilegung kann gefördert werden durch die freundlichen 
Bemühungen dritter Mächte (Intervention amicales verschieden von der autori- 
tativen Intervention, oben $ 7 II 2). 
Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden 
streitenden Teilen oder von einem von ihnen erbeten sein, stets behalten 
die streitenden Teile die Entscheidung in der eigenen Hand; darin 
liegt der Unterschied dieser freundlichen Bemühungen von der schieds- 
richterlichen Entscheidung. Man pflegte dabei früher zwischen den 
„guten Diensten‘ (den „bons offices‘), die auf Einleitung der Ver- 
handlung zwischen den Streitteilen gerichtet sind, und der eigent- 
lichen „Vermittlun.g‘‘ (mediation), d. h. der Verhandlung der dritten 
Macht mit den Streitteilen, zu unterscheiden ; doch kann der Unterschied 
nicht streng durchgeführt werden und ist auch in der Haager Konven- 
tion nicht durchgeführt worden. Vermittler, nicht Schiedsrichter, war der 
Papst in dem Karolinenstreit zwischen dem Deutschen Reich und Spa- 
nien 1885. Die endgültige Erledigung erfolgte erst auf Grund dieses 
Vermittlungsvorschlages durch den deutsch-spanischen Vertrag vom 
17. Dezember 1885). 
Wiederholt haben die Mächte in den zwischen ihnen geschlossenen 
Einzelverträgen sich verpflichtet, einander gegenseitig ihre guten 
Dienste zur Beilegung von Streitigkeiten mit dritten Staaten zu leihen. 
Vgl. den deutschen Handels- usw. Vertrag mit Korea vom 26. November 
1883 (R.G.B1.1884 S.221) Art.I Ziff.2: „Sollten zwischen Einem der 
vertragschließenden Teile und einer dritten Macht Streitigkeiten ent- 
stehen, so wird der andere vertragschließende Teil auf ein diesfallsiges 
Ersuchen seine guten Dienste leihen und eine freundschaftliche Erledi- 
gung des Streites herbeizuführen suchen.“ 
In Art.8 des Pariser Vertrags von 1856 hatten sich die Signatar- 
mächte verpflichtet, bei Streitigkeiten mit der Türkei die Ver- 
mittlung (action mediatrice) der übrigen, am Streite unbeteiligten Unter- 
zeichner des Vertrags anzunehmen (von Italien 1911 nicht beobachtet). 
Und das 23. Protokoll vom 14. April 1856 sprach den Wunsch aus, daß 
die Mächte in allen Streitigkeiten die guten Dienste eines befreundeten 
Staates anrufen sollten, ehe sie das Glück der Waffen versuchten. Nach 
3) Die meisten dieser Verträge sind abgedruckt N. R. G. 3. s. IX 66 und 
bei Lange, Die amerikanischen Friedensverträge. 1916. Vgl. v. Liszt, VoBische 
Zeitung vom 28. Mai 1916. 
4) Die Schriftstücke sind mitgeteilt N. R. G. 2. 8, XII 283. — Vgl. Bredin, 
De l’amiable compositeur. 1897. Fourchault, De la meödiation. 1900. Me&lik, 
La mödistion et les bons offioes. 1900. Zamfiresco, De la mädiation. 1911. 
Politis, R. G. XVII 136 (Mediation),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.