fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Versammlungen zur Stimmenabgabe zugelassen werden wollen, vorher bei der Bank durch 
Vorzeigung ibrer Aktien persönlich zu legitimiren, wogegen sie eine Bescheinigung er- 
balten, welche ihnen als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Das über die Legitl- 
mation der Aktionäre aufzunehmende Protokoll, in welchem die Nummern der Aktien zu 
verzeichnen sind, ist in der General-Versammlung auszulegen. 
Uebrigens bleibt es dem Verwaltungsrathe überlassen, in dem Ausschreiben zur 
General-Versammlung über die näheren Modalitäten der Legitimationsprüfung noch be- 
sendere Bestimmungen zu reeffen. 
8. 79. 
Abstimmungsmedalität. 
Alle Beschlüsse in der General-Versammlung werden in der Regel nach absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Ausgenommen hieron ist die Wahl des Verwaltungsrathes, 
welche nach relativer Stimmenmehrheit geschieht, sowie der Beschluß über Aufhebung der 
Gesellschaft und Aenderung der Stamten, bei denen die Bestimmungen der §§. 87 set. 
85 zur Anwendung kommen. Vel Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des 
Vorsipenden. 
l17: 
Wegfall des Stimmrechts. 
Bei Wahlen und allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Verbältnisse der Beamten 
leziehen, darf von denjenigen Aktionären, welche in Dienstverhältnissen zu der Gesellschaft 
stehen, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Bel der Wahl des Verwaltungsrathes 
baben sich auch die Direktoren der Abstimmung zu enthalten. 
8. 81. 
Leitung und Protokellführung. 
Die Leitung der Gencralversammlung hat der Vorsipende des Verwallungsrathes 
oder dessen Stellvertreter. 
Das Protokoll führt der Rechtskonsulent der Bank. 
Der Vorsipende ernennt zwei mit der Stimmenzählung zu beauftragende Notare, 
welche mit den übrigen vorgenannten Personen das aufgenommene Protokoll gemeinschaft- 
lich zu unterzeichnen haben. 
Die Unterschiist von Aktionären ist nicht wesentlich norhwendig.
	        
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