372 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
wird.“ --Vgl. ferner $24.E.G. zur Zivilprozeßordnung, $5 Abs.2 der
Konkursordnung, 864 Abs.3 der Gewerbeordnung, $ 12 Abs. 2 des
Patentgesetzes, 8 22 des Warenzeichengesetzes.
c) Der Zweck der Vergeltungsmaßregel ist die Einwirkung auf
den Willen der fremden Staatsgewalt, um diese zur Wiederherstellung °
des früheren Zustandes zu bestimmen. Die Vergeltung ist physischer
Zwang, mithin indirekte Selbsthilfe.
". d) Über . Vergeltung im Kriege vgl. unten $ 39 IV.
2. Als indirekte Selbsthilfe erscheint ferner die Anwendung von Be
pressalien (die Retallation), d. h. die Erwiderung einer völkerrechtswidrigen
Maßnahme eines Staates durch eine gleichwertige, gegen die Angehörigen
des verletzenden Staates gerichtete Verletzung des Völkerrechts; ihr Zweck
geht dahin, den verletzenden Staat zur Beseitigung jener ersten völkerrechts-
widrigen Maßnahme zu bestimmen.!?)
a) Die Repressalie setzt eine in der Vergangenheit liegende staat-
liche Maßregel voraus, durch die ein Rechtsatz des Völkerrechts ver-
letzt wird. Handlungen einzelner Stagtsangehöriger können nur dann
zu Repressalien im technischen Sinne führen, wenn der Staat für sie
verantwortlich ist (oben 8 25 III). Die Gegenmaßnahme besteht in einer
staatlichen Anordnung, die an sich den Normen des Völkerrechtes zu-
widerläuft, deren Rechtswidrigkeit aber gerade dadurch ausgeschlossen
wird, daß sie Ausübung des Repressalienrechtes ist. Die Repressalie
ist mithin eine völkerrechtlich erlaubte Handlung, gegen die nicht wieder
Repressalien ergriffen werden dürfen; eine Entschädigungspflicht be-
gründet sie nicht. Auch der Repressalie sind durch die Schwere des
zugefügten Unrechts, dem sie gleichwertig sein muß, bestimmte im
Einzelfall freilich nicht immer leicht erkennbare Schranken gezogen.
Beispiele für die Friedensrepressalien bieten: die Festnahme von Gei-
seln (Androlepsie), wobei aber die diplomatischen Vertreter unbedingt
ausgenommen werden müssen; die Versagung des Rechtsschutzes; die
Beschlagnahme von fremdem Privateigentum, insbesondere von fremden
Handelsschiffen in den Häfen des verletzten Staates (Embargo, vom
spanischen embargo = sperren) oder auf offener See. Mehrfach wird
durch Staatsverträge einzelner Staaten das Embargo ausgeschlossen
oder beschränkt (oben 8 12 II 7).
13) Über die Abgrenzung der beiden Begriffe, Retorsion und Repressalie
gehen die Ansichten vielfach auseinander. Noch bestrittener ist freilich die Ab-
grenzung gegenüber der Selbsthilfe. Vgl. Lafargue, Les repressailles en temps
de paix. 1899. Ducrocq, R£pressailles en temps de paix. 1%1. v. Ullmann bei
v. Stengel-Fleischmann III 312. Schoenborn in derin Note 14 angeführten
Schrift. Terhardt, Die Repressalie und ihr Verhältnis zu den Rechten und In-
teressen unbeteiligter Staaten. Würzburger Diss. 1914. Strupp (unten $ 40 Note 1)
8.31. Mö6rignhac III1S.48. de Louter II166. Nys II 582. Oppenheim
1138. "