Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

280 VI. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Grundsatz des Seerechts auch ihrerseits gegen Mexiko gelten läßt.‘ 
1909 hat Mexiko seinen Beitritt zur Pariser Deklaration erklärt. 
Auf die sämtlichen „Regeln von 1856‘ bezog sich der frühere 
deutsche Freundschafts- usw. Vertrag mit Salvador vom 13. Juni 1870 
(R.G.Bl. 1872 S.377) Art.XIX und XX. 
c) Dagegen blieben die Versuche, zu einer allgemeinen Kodifizie- 
rung des Kriegsrechts, wenigstens des Landkriegsrechts, zu gelangen, 
zunächst ohne Erfolg. Nach dem deutsch-französischen Kriege von 
1870/71 trat auf Einladung der russischen Regierung im Jahre 1874 
zu Brüssel eine Staatenkonferenz zusammen, deren Aufgabe die Ver- 
einbarung eines umfassenden Kriegsgesetzbuchs war. Aber die Ver- 
handlungen scheiterten einerseits an der widerstrebenden Haltung so- 
wohl der kleinen Mächte als Englands (Lord Derby), andererseits an 
den bald hereinbrechenden orientalischen Wirren ®). Dennoch hat die 
„Brüsseler Deklaration‘, das Ergebnis dieser Beratungen, nicht nur dem 
Institut für Völkerrecht als wertvolle Vorarbeit für das von diesem 
1880 ausgearbeitete Manuel des lois de la guerre sur terre und ver- 
schiedenen Mächten als Vorbild für die von ihnen erlassenen Gesetze 
und Verordnungen gedient, sondern zugleich die Grundlage geliefert, 
auf der die beiden Friedenskonferenzen weiterbauen konnten. 
2. Schon die Verhandlungen der ersten Konferenz von 1899 führten zu 
dem (2.) Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 
(Convention concernant les lois et coutumes de la gucrre sur terre), das in dem 
4. Abkommen von 1807 in einzelnen Punkten weitergebildet wurde, 
Das Abkommen zerfällt in die eigentliche Konvention in neun 
Artikeln und die dieser angefügte ‚Ordnung‘. In der Konvention ver- 
pflichten sich die Mächte, für den Kriegsfall ihren Landstreitkräften An- 
weisungen zu geben, die mit der Ordnung übereinstimmen. In welcher 
Form das geschieht, ist Sache des einzelnen Staats. Im Deutschen 
Reich bildet das Abkommen eine Anlage zu der Felddienstordnung 
und hat daher dieselbe Verbindlichkeit wie diese. Die „Ordnung der 
Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ zerfällt in drei Abschnitte. 
Der frühere vierte Abschnitt findet sich jetzt im 2. Kapitel der 5. Kon- 
vention von 1907. Sie ist nur bindend bei einem Kriege zwischen den 
Signatarmächten und den Mächten, die später dem Abkommen beitreten. 
Sie findet daher keine Anwendung, wenn der Gegner oder auch nur 
einer der mehreren Kriegsgegner das Abkommen von 1907 nicht rati- 
fiziert hat Über die Wirkung dieser Allbeteiligungsklausel (oben $ 22 Ill) 
im Weltkrieg vgl. unten 84412. 
8. Die zweite Konferenz von 1907 hat in einer Reihe von Abkommen 
einzelne Fragen des Landkriegsrechts, namentlich aber des Seekriegsrechts ge- 
ı 8) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G.2.3.IV1. Vgl. Meurer 
121.
	        
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