Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

284 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Folge haben (die Vereinigten Staaten von Februar bis 6. April 1917). 
Ebensowenig die Erklärung, die Neutralität aufzugeben (Brasilien am 
3.Juni 1917); jedoch berechtigt sie den Staat, gegen den sie sich 
richtet, seinerseits den Kriegszustand herbeizuführen. Inzwischen blei- 
ben die vertraglichen Beziehungen der beteiligten Staaten. unberührt. 
Für die neutralen Mächte tritt der Kriegszustand erst nach Ein- 
gang der Anzeige ein, die auch auf telegraphischem Wege erfolgen 
kann. Jedoch können sie sich auf das Ausbleiben der Anzeige .nicht 
berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tat- 
sächlich gekannt haben. 
Diese Vereinbarung gilt für den Landkrieg wie für den Seekrieg: 
Beginn der Feindseligkeiten zwischen den Vertragsstaaten ohne 
vorangegangene Kriegserklärung ist mithin künftig eine schwere Ver- 
letzung des Völkerrechts; der Kriegszustand mit seinen rechtlichen Wir- 
kungen würde aber trotzdem eintreten. Über die Kriegserklärungen 
1914 ff. vgl. oben S.27. Hervorzuheben wäre unter anderm: Montenegro 
hat dem Deutschen Reich den Krieg erklärt, Feindseligkeiten zwischen 
den ‘beiden Staaten dürften nicht stattgefunden haben; Österreich- 
Ungarn hat den Krieg gegen Japan ohne Kriegserklärung eröffnet; zwi- 
schen der Türkei einerseits, Rußland, England, Frankreich anderseits, 
hat der Krieg ohne Kriegserklärung begonnen; mit Serbien und Belgien 
befindet sich die Türkei überhaupt nicht im Kriegszustand. 
2. Der Kriegszustand äußert seine Wirkung: 
a) In staatsrechtlicher Beziehung auf das Verhältnis der Staatsgewalt zu 
den ihr unterworfenen Tersonen. 
Hierher gehören: Der Eintritt des Kriegs- oder Standrechts (Be- 
lagerungszustand) mit vielleicht weitgehenden Beschränkungen der per- 
sönlichen Freiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Pressezensur; 
die Zurückberufung der im Ausland weilenden Staatsangehörigen und 
dio Versagung der Entlassung aus dem Staatsverband; das Verbot des 
Handels mit den Angehörigen des Gegners; Ausfuhrverbote von Pferden, 
Nahrungsmitteln, Kriegsmaterial; Sicherung der Inlandsprodukte durch 
Beschlagnahme und Rationierung usw. Diese rein staatsrechtlichen Wir- 
kungen treten entweder automatisch kraft Gesetzes oder durch neue 
Anordnungen der Staatsgewalt ein. Die Darstellung der umfassenden 
deutschen Kriegsgesetzgebung fällt aus dem Rahmen eines völkerrecht- 
lichen Systems heraus. 
b) In völkerrechtlicher Beziehung auf das Verhältnis der beiden Staaten 
zueinander. 
a) Die diplomatischen Beziehungen werden abgebrochen; der eigene 
Gesandte wird abberufen, dem Gesandten des Gegners werden die Pässe 
zugestellt, den Konsuln wird (zumeist, aber nicht notwendig) das Exe-
	        
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