284 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Folge haben (die Vereinigten Staaten von Februar bis 6. April 1917).
Ebensowenig die Erklärung, die Neutralität aufzugeben (Brasilien am
3.Juni 1917); jedoch berechtigt sie den Staat, gegen den sie sich
richtet, seinerseits den Kriegszustand herbeizuführen. Inzwischen blei-
ben die vertraglichen Beziehungen der beteiligten Staaten. unberührt.
Für die neutralen Mächte tritt der Kriegszustand erst nach Ein-
gang der Anzeige ein, die auch auf telegraphischem Wege erfolgen
kann. Jedoch können sie sich auf das Ausbleiben der Anzeige .nicht
berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tat-
sächlich gekannt haben.
Diese Vereinbarung gilt für den Landkrieg wie für den Seekrieg:
Beginn der Feindseligkeiten zwischen den Vertragsstaaten ohne
vorangegangene Kriegserklärung ist mithin künftig eine schwere Ver-
letzung des Völkerrechts; der Kriegszustand mit seinen rechtlichen Wir-
kungen würde aber trotzdem eintreten. Über die Kriegserklärungen
1914 ff. vgl. oben S.27. Hervorzuheben wäre unter anderm: Montenegro
hat dem Deutschen Reich den Krieg erklärt, Feindseligkeiten zwischen
den ‘beiden Staaten dürften nicht stattgefunden haben; Österreich-
Ungarn hat den Krieg gegen Japan ohne Kriegserklärung eröffnet; zwi-
schen der Türkei einerseits, Rußland, England, Frankreich anderseits,
hat der Krieg ohne Kriegserklärung begonnen; mit Serbien und Belgien
befindet sich die Türkei überhaupt nicht im Kriegszustand.
2. Der Kriegszustand äußert seine Wirkung:
a) In staatsrechtlicher Beziehung auf das Verhältnis der Staatsgewalt zu
den ihr unterworfenen Tersonen.
Hierher gehören: Der Eintritt des Kriegs- oder Standrechts (Be-
lagerungszustand) mit vielleicht weitgehenden Beschränkungen der per-
sönlichen Freiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Pressezensur;
die Zurückberufung der im Ausland weilenden Staatsangehörigen und
dio Versagung der Entlassung aus dem Staatsverband; das Verbot des
Handels mit den Angehörigen des Gegners; Ausfuhrverbote von Pferden,
Nahrungsmitteln, Kriegsmaterial; Sicherung der Inlandsprodukte durch
Beschlagnahme und Rationierung usw. Diese rein staatsrechtlichen Wir-
kungen treten entweder automatisch kraft Gesetzes oder durch neue
Anordnungen der Staatsgewalt ein. Die Darstellung der umfassenden
deutschen Kriegsgesetzgebung fällt aus dem Rahmen eines völkerrecht-
lichen Systems heraus.
b) In völkerrechtlicher Beziehung auf das Verhältnis der beiden Staaten
zueinander.
a) Die diplomatischen Beziehungen werden abgebrochen; der eigene
Gesandte wird abberufen, dem Gesandten des Gegners werden die Pässe
zugestellt, den Konsuln wird (zumeist, aber nicht notwendig) das Exe-