Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

16 Einleitung. 
stische (Pufendorf +} 1694). Christian Wolff (} 1754) bemühte 
sich, dio Scheidung des ‚natürlichen‘ und des ‚positiven‘ Völker- 
rechts durchzuführen, und sein Schüler Vattel (f 1767) gewann durch 
sein 1758 erschienenes Droit des gens auf Jahrzehnte hinaus bestim- 
menden Einfluß auf die Männer der Staatskunst. Mehr und mehr aber 
gelangte die positive Methode und mit ihr die praktische Richtung, 
namentlich durch Bynkershoek (f 1743), zum Sieg über die natur- 
rechtliche Schule. Ihre späteren Hauptvertreter sind J. J. Moser 
(f 1785) und G. F. v. Martens (f 1821). 
Ill. Periode: von 1814/16 bis 1856. 
1. Die Kriegszüge der französischen Republik und die durch 
Napoleons Eroberungspolitik geschaffenen Wirren bedeuteten für das 
Völkerrecht eine rückläufige Periode, die auf dem Gebiete des See- 
handels in der Blockierung der Kontinentalküste von der Elbmündung 
bis Brest durch England (Mai 1806) und der Blockierung der gesamt- 
englischen Küste durch Napoleon (November 1806), der sogenannten 
Kontinentalsperre (Niemeyer I 35), ihren schärfsten Ausdruck erhielt. 
Sie fand nach Napoleons Abdankung am 27. April 1814 ihren politischen 
Abschluß durch die Bestimmungen des ersten Pariser Friedens vom 
30.Mai 1814, durch den Wiener Kongreß vom 13.November 1814 bis 
zum 25. Mai 1815 (Schlußakte vom 9. Juni 1815) und durch len zweiten 
Pariser Frieden vom 20. November 181535). 
Aus den politischen Bestimmungen der Wiener Kongreßakte sind 
hervorzuheben: die Schaffung des Königreichs der Niederlande, die 
Anerkennung der dauernden Neutralität der Schweiz und die Verein- 
barung der deutschen Bundesakte vom 8.Juni 1815 (ergänzt durch 
die Wiener Schlußakte vom 15.Mai 1820). Die Neuregelung des See- 
kriegsrechts wußte England zu verhindern. Das Völkerrecht wurde 
weitergebildet: a) durch die Regelung der Rangordnung der Gesandten 
(unten 8151); b) durch die grundsätzliche Verdammung des Neger- 
handels zur See (unten 8 37); c) durch die grundsätzliche Anerken- 
nung der freien Schiffahrt auf allen internationalen Strömen (unten 
8 27) und die Durchführung dieses Grundsatzes für das Stromgebiet 
des Rheins. 
2. Die folgenden Jahrzehnte standen unter dem Zeichen der 
„Heiligen Allianz‘ (Fleischmann 19), die auf Wunsch des Kaisers 
5) Fleischmann |, 5, 20; Strupp 1118. — Klüber, Akten des Wiener 
Kongresses. 9 Bde. 1815 bis 1835. — Auf dem Kongreß waren alle europäischen 
Staaten mit Ausnahme der Türkei vertreten; die Schlußakte haben außer den 
fünf Großmächten noch Portugal, Schweden-Norwegen und Spanien unterzeichnet. 
— Vgl. auch Redslob, Völkerrechtliche Ideen der französischen Revolution 
(Festgabe für Otto Mayer) 1916. 8. 273.
	        
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