Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

290 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Wassergebiet der kriegführenden Staaten sowie der Luftraum über und der Erd- 
raum unter diesen Gebleten. Im engeren Sinne ist Kriegsschauplatz das Gebiet, 
auf dem Feindseligkeiten tatsächlich vorgenommen werden (Operationsgebiet, 
Kriegszone, theätre de la guerre). 
Der Kriegsschauplatz in jenem potentiellen Sinne umfaßt auch 
die überseeischen Kolonien, die autonomen Provinzen, sowie die den 
Kriegführenden untergeordneten halbsouveränen Staaten. Er umfaßt 
aber nicht jene Gebiete, die von einer fremden, die staatlichen Hoheits- 
rechte ausübenden Staatsgewalt „besetzt‘‘ sind (oben $ 10 IV). Cypern 
würde also auch schon vor seiner Angliederung durch England (1914) 
in einem von England, nicht aber in einem von der Türkei geführten 
Kriege zum Kriegsschauplatz gehört haben. Auf der Zustimmung der 
Mächte beruhte es, daß im russisch-japanischen Krieg von 1904/5 auch 
die zu China gehörende Mandschurei wie das damals noch unabhängige 
Korea in den Kriegsschauplatz einbezogen wurden. Ebenso umgekehrt, 
daß im Kriege Italiens gegen die Türkei 1911/12 Ägypten neutral ge- 
blieben ist. Im Weltkrieg hat England Ägypten und den Suezkanal 
zum Operationsgebiet gemacht, chinesisches Land wurde zum Angriff 
auf Kiautschou benutzt, Griechenland von den Verbandsmächten besetzt. 
Über den deutschen Einmfrsch in Belgien und Luxemburg vgl. oben 
86 Note 22. 
In dem zum Kriegsschauplatz gehörenden Luftraum (vgl. oben 
839 III 2) können kriegerische Operationen jeder Art vorgenommen 
werden. Feindliche Luftschiffe unterliegen daher der Beschießung und 
dürfen selbst den Gegner angreifen. Das Herabwerfen von Geschossen 
und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf andern ähnlichen neuen 
Wegen ist zwar durch die 1. Deklaration von 1899 und das ihr ent- 
sprechende 14 Abkommen von 1907 (für den Landkrieg wie für den 
Seekrieg) untersagt worden; aber Deutschland wie Frankreich und 
terrestre. 1900. Pillet, Leslois actuelles de la guerre. 2. Aufl. 1901. Merignhac, 
Les lois et coutumes de la guerre sur terre. 1903. Derselbe, Trait& III. Teil, 
1. Band 1912. A. Zorn, Das Kriegsrecht zu Lande in seiner neuesten Gestaltung. 
1906. Holland, Tho Laws of War on Land. 1908. Spaight, War rights on Land. 
1911. Boeckner, Der Kriegsschauplatz. Gießener Diss. 1911. Jacomet, Les 
lois de la guerre continentale. Veröffentlicht unter Direktion der geschichtlichen 
Abteilung des großen (französischen) Generalstabs. 1913. Rules nf land warfare. 
Herausgegeben vom Kriegsdepartement (der Vereinigten Staaten). 1914. Ed- 
monds and Oppenheim, The laws and usages of war on land. 1914. Strupp, 
Das internat. Landkriegsrecht. 1914. Mechelyncok, La convention de la Haye 
concernant leslois eto. dela guerre sur terre. 1915. — Halgi, Die Kriegführenden 
im Landkrieg. 1911. Lioux, Le droit de belligerenoe dans les derniöres guerres con- 
tinentales. Toulouser These. 1910. Helbing, La lev6e en masse. 1911. de Louter 
II 346. Oppenheim II 144.
	        
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