Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechte. 293 
sondern als gemeine Verbrechen nach dem maßgebenden Strafrecht oder Stand- 
recht zu bestrafen. 
Proklamation des Königs von Preußen vom 11. August 1870: „Ich 
führe Krieg mit den französischen Soldaten und nicht mit den Bürgern 
Frankreichs. Diese werden demnach fortfahren, einer vollkommenen 
Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums zu genießen, und zwar 
so lange, als sie mich nicht selbst durch feindliche Unternehmungen 
gegen die deutschen Truppen des Rechtes berauben werden, ihnen 
meinen Schutz angedeihen zu lassen.“ 
Die Abgrenzung der zur Kriegsmacht gehörenden Personen und der 
friedlichen Bevölkerung, der jede Teilnahme an dem Waffenkampf ver- 
sagt ist, war von jeher sehr bestritten und hat oft genug zu erbitterten 
und verbitternden Auseinandersetzungen zwischen den Kriegführenden 
Anlaß gegeben. Napoleon I. hat 1813 das Lützowsche Freikorps, ob- 
wohl es staatlich organisiert war, nicht als Bestandteil der Kriegsmacht 
anerkannt. Während des Deutsch-französischen Krieges waren es be- 
sonders die nicht organisierten Franktireurs, deren Rechtsstellung 
heftige Streitigkeiten verursachte. Keinem Zweifel unterliegt es, daß 
Freischaren (‚‚Irreguläre“), die der regulären Kriegsmacht angegliedert 
und unter deren Oberleitung gestellt sind, als Teile der Kriegs- 
macht behandelt werden müssen. Daher hat die neuere Landesgesetz- 
gebung auch den Landsturm der bewaffneten Macht organisch einge- 
gliedert. Vgl. das deutsche Reichsgesetz über den Landsturm vom 
12. Februar 1875 (R.G.Bl. S.63), sowie das an dessen Stelle getretene 
Gesetz, betr. Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 
(R.G.Bl. S.11) 88 23 bis 34. 
Einen Schritt weiter geht das vierte Haager Abkommen von 1907, 
indem die ihm beigefügte Ordnung (Art.1) auch dienicht dem Heere 
eingegliederten Milizen und Freiwilligenkorps zu den Kriegführen- 
den rechnet, wenn sie eine gewisse militärische Organisation aufweisen ; 
d.h. 1.wenn jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner 
Untergebenen verantwortlich ist; 2. wenn sie ein bestimmtes, aus der 
Ferne erkennbares Abzeichen tragen; 3. die Waffen offen führen, und 
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche be- 
obachten. 
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bezüglich der nicht 
militärisch organisierten Bevölkerung, die sich zum Schutze des Vater- 
landes gegen den herandrängenden Feind oder gegen die das Land 
bereits besetzthaltende feindliche Kriegsmacht erhebt (die levee en 
masse). Hier stehen sich die Vaterlandsliebe der Einwohner einerseits 
und die Sicherheit der Heeresangehörigen wie der Kriegführung selbst in 
schroffstem Gegensatz gegenüber. Das Haager Abkommen hat die Streit- 
frage nur zum Teil entschieden, da zwischen den. Interessen der großen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.