298 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Nach einem 1907 zugefügten neuen Absatz ist es den Krieg-
führenden ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teil-
nahme an den Kriegsunternehmungen (auch als Wegweiser) gegen ihr
Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des
Kriegs angeworben waren (Fremdenlegionen). Freiwillig angebotene
Dienste dürfen dagegen angenommen werden. Der frühere Art. 44
hatte das Verbot nur gegenüber den Angehörigen des vom Kriegführen-
den besetzten Gebiets ausgesprochen.
8. Weitere Beschränkungen enthalten die drei Deklarationen der Haager
Schlußakte von 1899.
a) Über die erste vgl. das oben S. 290 Gesagte.
b) In der zweiten unterwerfen sich die Vertragsmächte gegen-
seitig dem Verbote, solche Geschosse zu verwenden, deren einziger
Zweck ist, erstickende oder tödliche Gase zu verbreiten.
c) Die dritte verbietet, Geschosse zu verwenden, die sich leicht
im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken, der Art, wie
Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder
mit Einschnitten versehen ist.
Diese beiden letzten Vereinbarungen sind 1907 unverändert ge-
blieben. Dennoch haben Engländer wie Franzosen im Weltkrieg viel-
fach die sogenannten Dum-Dum-Geschosse verwendet; und giftige Gase
sind von beiden Seiten gebraucht worden.
4. Kriegslisten sind gestattet.
Hierher gehört auch die Anwendung der notwendigen Mittel, um
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen
(Art.24 der „Ordnung“ und oben II 4).
5. Nur verteidigte Städte, Dörfer und Gebäude unterliegen der Belagerung
und Beschießung.
Das Schwergewicht liegt auf dem Worte „unverteidigt“. Auch
nichtbefestigte Plätze können verteidigt werden, befestigte von der Ver-
die Vereinigten Staaten beziehen die Bestimmungen wegen ihrer (zweifellos völlig
verfehlten) Einstellung in die Landkriegsordnung lediglich auf Anordnungen der
Befehlshaber und halten im übrigen an dem Grundsatz des englischen common
law fest, daß vor dem Kriege mit dem alien enemy (wobei der Wohnsitz ent-
scheidet) geschlossene Verträge durch den Kriegsausbruch suspendiert werden,
während desKrieges geschlossene nichtig sind; daß im allgemeinen jederrechtliche
Verkehr mit Staatsangehörigen des Gegners, von besonderer Erlaubnis abgesehen,
verboten ist; daß diese wenigstens als Kläger keinen Anspruch auf den Rechts-
echutz der Gerichte haben. Diese Ansicht steht im zweiefellosen Widerspruch
zu dem unzweideutigen Wortlaut des Artikela und wurde bis zum Kriege
außerhalb der englisch-amerikanischen Literatur einmütig abgelehnt. Über das
Verhalten der Mächte im Weltkrieg vgl. oben $39 V2. Jedenfalls ist Art. 23h
dadurch beseitigt.