Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 40, Die Rechtssätze des Landkriegsrechts. 301 
delsschiffen weggenommen (Proteste der Vereinigten Staaten, der 
Niederlande usw.). Die „Zivilgefangenen“ (oben 839 V2) sind nicht 
Kriegsgefangene; die Bestimmungen der „Ordnung“ finden daher auf 
sie keine unmittelbare Anwendung. 
2. Die Kriegsgefangenschatt ist Im heutigen Kriege nur Verwahrung mit 
Schonung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Gefangenen. 
Der Kriegsgefangene hat aufgehört, feindlicher Soldat zu sein. 
Er tritt unter die Gewalt des Staates, dessen Truppen ihn gefangen- 
genommen haben. Er schuldet diesem Staat und seinen Organen Gehor- 
sam und steht unter seinen Gesetzen. Wegen strafbarer Handlungen, 
die er vor seiner Gefangennahme begangen hat, kann er von dem 
Nehmestaat nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn dieser 
nach seinem Recht für die Bestrafung von Handlungen zuständig ist, 
die von Ausländern im Inland oder Ausland begangen werden. Kriegs- 
handlungen aber können nicht als strafbare Handlungen beurteilt 
werden 10). 
Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen geraten 
sind, darf alle Maßregeln treffen, um sie am Entweichen zu hindern; 
er darf sie, mit Ausnahme der Offiziere, auch mit angemessenen Ar- 
beiten beschäftigen, muß aber andrerseits für ihren ranggemäßen Unter- 
halt sorgen. Die angewiesenen Arbeiten dürfen nicht in unmittelbarer 
Beziehung zur Kriegführung stehen, wie etwa das Auswerfen von 
Schützengräben. Die Entweichung des Gefangenen zieht kriminelle Be- 
strafung nicht nach sicht), 
Den Kriegsgefangenen verbleibt ihr persönliches Eigentum, mit 
Ausnahme der Waffen, Pferde und der Schriftstücke militärischen In- 
halts. Kriegsgefangene Offiziere erhalten den ihnen zukommenden Sold, 
den ihre Regierung dann zurückzuerstatten hat. Den Kriegsgefangenen 
wird in der Ausübung ihrer Religion und in der Teilnahme am Gottes- 
dienste volle Freiheit gelassen. Für die Errichtung von Testamenten der 
Kriegsgefangenen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Militär- 
personen des eigenen Heeres. Dasselbe gilt für die Sterbeurkunden sowie 
für die Beerdigung von Kriegsgefangenen. Vgl. Art.4 bis 9, 17 bis 19 
der „Ordnung“. | 
“ Für die Behandlung der Kriegsgefangenen sind, soweit die „Ord- 
nung‘ keine Bestimmungen enthält, die Grundsätze der Menschlichkeit 
maßgebend. Für Leben und Gesundheit ist zu sorgen; unnötige Härte 
ist zu vermeiden. Die Beobachtung dieser Grundsätze kann durch 
10) Reiohsmilitärger. vom 23. August 1915 (D. J. Z XX 1235). Ger- 
baulet, D.J. Z. XXI 184. Strupp, N. Z. XXV 357. 
11) Daher findet $ 79 des deutschen Mil.-StGB.s keine Anwendung. Ebense 
Reichsmilitärgericht 9. Februar 1916 (D. J. Z. XXI 415). Dagegen Oetker, 
Gerichtsaal LXXXV 415.
	        
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