306 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Der Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde
zu schaden (Art.7,8).
4. Das ausschließlich zur Bergung, Belörderung, Behandlung der Ver-
wundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsformationen und
-anstalten bestimmte Personal und die den Heeren beigegebenen Feldprediger
werden unter allen Umständen geachtet und geschützt; wenn sie in die Hände
des Feindes fallen, dürfen sie nicht als Kriegsgefangene behandelt werden (Art.9).
Gleichgestellt wird (wichtiger Fortschritt gegenüber 1864) das Per-
sonal der von ihrer Regierung anerkannten und: ermächtigten frei-
willigen Hilfsgesellschaften, das in den Sanitätsformationen
und Sanitätsanstalten der Heere verwendet wird, vorausgesetzt, daB
es den militärischen Gesetzen und Verordnungen sich unterwirft (Art.10).
Dasselbe gilt von der anerkannten Gesellschaft eines neutralen
Staates, deren Personal und deren Sanitätsformationen bei einer Kriegs-
partei mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit
Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken kann (Art. 11).
Wenn die in den letzten drei Absätzen genannten Personen in die
Hände des Feindes fallen, so werden sie nicht Kriegsgefangene; sie haben
aber ihre Verrichtungen unter der Leitung des Nehmestaates fortzu-
setzen (Art. 12) und können daher, solange sie notwendig sind, von
diesenı zurückgehalten werden. Sie sollen zurückgeschickt werden, so-
ball ihre Mitwirkung nicht mehr unentbehrlich ist; in diesem Fall
dürfen sie ihr Privateigentum mit Einschluß der Instrumente, Waffen,
Pferde, mitsichnehmen. Während der Dauer ihrer Tätigkeit bleiben sie
unverletzlich; sie unterstehen daher zwar der Disziplinargewalt, nicht
aber der Gerichtsbarkeit des Nehmestaates, mag es sich um früher,
mag es sich um während des Dienstes begangene Delikte handeln (die
abweichende Haltung der französischen Militärgerichte 1914 war mit-
hin eine Verletzung des Völkerrechts).
Das in den Händen des Feindes befindliche amtliche Personal
(Art.9) erhält von diesem dieselben Bezüge und Löhnungen, wie das
Personal gleichen Dienstgrades des eigenen Heeres (Art. 13).
5. Die beweglichen Sanitätsformationen, die in die Hände des Feindesfallen,
behalten ihre Ausrüstung mit Einschluß der Bespannung; die Gebäude und die
Ausrüstung der stehenden Sanitätsanstalten bleiben den Kriegsgesetzen (also
dem Beuterecht) unterworfen (Art. 14, 15). |
Von der Ausrüstung der beweglichen Sanitätsformationen darf die
zuständige Militärbehörde jedoch zur Versorgung der Verwundeten und
Kranken Gebrauch machen; und die Ausrüstung und die Gebäude der
stehenden Sanitätsanstalten dürfen ihrer Bestimmung nicht entzogen
werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich oder diese
im Notfall nicht anderweitig sichergestellt sind (Art.14, 15).