8 41. Die Rechtasätze des Seekriegsrechtes. 317
.. 8) Kaper (corsaires oder armateurs) sind diejenigen Privatschifte, die In
Kriegszeiten mit besonderer Ermächtigung der kriegführenden Staatsgewalt
auf feindliche sowie auf Konterbande führende neutrale Handelsschiffe Jagd
machen.
Die Kaper stehen unter der Aufsicht der obersten Marinebehörde,
von der sie die Erlaubnis zur Wegnahme der guten Prisen (lettres de
marque, commission de guerre) erhalten, und führen die Kriegsflagge;
sie sind aber der Kriegsmarine nicht eingegliedert und stehen nicht
unter militärischem Kommando. Die Ausstellung von Kaperbriefen an
Schiffe, die nicht der Handelsmarine des Kriegführenden angehören, gilt als
völkerrechtswidrig. Privatschiffe, die ohne staatliche Ermächtigung auf
Beute ausgehen, sind Seeräuber und können als solche behandelt wer-
den (oben 8 26 IV).
b) Durch den ersten Satz der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April
1856 ist die Kaperei zwischen den Signatarmächten und den der Deklaration
später beigetretenen Mächten beseitigt worden (‚‚la course est et demeure abolie‘‘),
Die meisten Seemächte sind dieser Vereinbarung (s. Anhang) bei-
getreten. Die Vereinigten Staaten verweigerten den Beitritt, weil sie
vollständige Freiheit des Privateigentums auch im Seekriege, also die
vollständige Aufgabe des Prisenrechts, forderten und in der Beseiti-
gung der Kaperei, bei Beibehaltung des Seebeuterechts, eine Schwä-
chung der kleineren Seemächte erblickten. Doch ist die Deklaration
seither in allen Seekriegen befolgt worden. Auch im Kriege von 1898
haben sowohl die Vereinigten Staaten als auch (trotz seiner entgegen-
stehenden Erklärung) Spanien auf die Verwendung von Kapern ver-
zichtet. Spanien ist 1908 beigetreten. Die Vereinbarung hat heute
ihre praktische Bedeutung eingebüßt; die Hilfskreuzer der Handels
marine (unten unter 2) sind an die Stelle der Kaper getreten.
2. Die Umwandlung von Handelsschilten in Kriegsschiffe (Hilfskreuzer) ist
unter gewissen Voraussetzungen gestattet‘).
Solche Hilfskreuzer finden sich seit 1877 (die freiwillige Schwarze-
Meer-Flotte Rußlands). Seither haben sie steigende Bedeutung für die
Kriegführung gewonnen. Durch Verträge der Seemächte mit den großen
Schiffahrtsgesellschaften werden diese verpflichtet, ihre schnellfahren-
den Passagierdampfer so zu bauen, daß sie im Kriege rasch in Kriegs-
schiffo umgewandelt werden können. Damit ist die Verwendung von
Kaperschiffen zwecklos geworden.
Die Voraussetzungen, unter denen die Umwandlung zulässig ist,
sind in dem 7. Abkommen von 1907 näher bestimmt.
4) Guihöneuc, La marine auxiliaire, son avenir. 1900. Willms, Die
Umwandlung von Kauffahrteischiffen. 1912. Kriege, N. Z. XXVI7l. Oppen-
heim II100. Bustamante 1278.