Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 41. Die Rechtasätze des Seekriegsrechtes. 317 
.. 8) Kaper (corsaires oder armateurs) sind diejenigen Privatschifte, die In 
Kriegszeiten mit besonderer Ermächtigung der kriegführenden Staatsgewalt 
auf feindliche sowie auf Konterbande führende neutrale Handelsschiffe Jagd 
machen. 
Die Kaper stehen unter der Aufsicht der obersten Marinebehörde, 
von der sie die Erlaubnis zur Wegnahme der guten Prisen (lettres de 
marque, commission de guerre) erhalten, und führen die Kriegsflagge; 
sie sind aber der Kriegsmarine nicht eingegliedert und stehen nicht 
unter militärischem Kommando. Die Ausstellung von Kaperbriefen an 
Schiffe, die nicht der Handelsmarine des Kriegführenden angehören, gilt als 
völkerrechtswidrig. Privatschiffe, die ohne staatliche Ermächtigung auf 
Beute ausgehen, sind Seeräuber und können als solche behandelt wer- 
den (oben 8 26 IV). 
b) Durch den ersten Satz der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 
1856 ist die Kaperei zwischen den Signatarmächten und den der Deklaration 
später beigetretenen Mächten beseitigt worden (‚‚la course est et demeure abolie‘‘), 
Die meisten Seemächte sind dieser Vereinbarung (s. Anhang) bei- 
getreten. Die Vereinigten Staaten verweigerten den Beitritt, weil sie 
vollständige Freiheit des Privateigentums auch im Seekriege, also die 
vollständige Aufgabe des Prisenrechts, forderten und in der Beseiti- 
gung der Kaperei, bei Beibehaltung des Seebeuterechts, eine Schwä- 
chung der kleineren Seemächte erblickten. Doch ist die Deklaration 
seither in allen Seekriegen befolgt worden. Auch im Kriege von 1898 
haben sowohl die Vereinigten Staaten als auch (trotz seiner entgegen- 
stehenden Erklärung) Spanien auf die Verwendung von Kapern ver- 
zichtet. Spanien ist 1908 beigetreten. Die Vereinbarung hat heute 
ihre praktische Bedeutung eingebüßt; die Hilfskreuzer der Handels 
marine (unten unter 2) sind an die Stelle der Kaper getreten. 
2. Die Umwandlung von Handelsschilten in Kriegsschiffe (Hilfskreuzer) ist 
unter gewissen Voraussetzungen gestattet‘). 
Solche Hilfskreuzer finden sich seit 1877 (die freiwillige Schwarze- 
Meer-Flotte Rußlands). Seither haben sie steigende Bedeutung für die 
Kriegführung gewonnen. Durch Verträge der Seemächte mit den großen 
Schiffahrtsgesellschaften werden diese verpflichtet, ihre schnellfahren- 
den Passagierdampfer so zu bauen, daß sie im Kriege rasch in Kriegs- 
schiffo umgewandelt werden können. Damit ist die Verwendung von 
Kaperschiffen zwecklos geworden. 
Die Voraussetzungen, unter denen die Umwandlung zulässig ist, 
sind in dem 7. Abkommen von 1907 näher bestimmt. 
4) Guihöneuc, La marine auxiliaire, son avenir. 1900. Willms, Die 
Umwandlung von Kauffahrteischiffen. 1912. Kriege, N. Z. XXVI7l. Oppen- 
heim II100. Bustamante 1278.
	        
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