Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

318 IV. Buch, Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
a) Die umgewandelten Schiffe müssen dem direkten Befehl, der 
unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht unter- 
stellt sein, deren Flagge sie führen. Der Befehlshaber muß im Staats- 
dienst stehen; die Mannschaft muß den Regeln der militärischen Dis- 
ziplin unterworfen sein. 
b) Die umgewandelten Schiffe müssen die äußeren Abzeichen der 
Kriegsschiffe ihrer Flagge tragen und auf der Liste der Kriegsschiffe 
vermerkt sein. 
c) Sie müssen die Gesetze und Gebräuche des Kriegs beachten. 
Über die Frage, ob die Umwandlung der Handelsschiffe in Kriegs- 
schiffo auch auf offener See stattfinden darf, konnte 1907 und 1909 
eine Einigung nicht erzielt werden. Ebensowenig über die Rückver- 
wandlung in Handelsschiffe. Deutschland, Rußland und Frankreich 
wollen auch die ‚„militarisation en haute mer‘ zulassen; die Mehr- 
heit der Konferenzstaaten, unter Führung von England, erklärte sich 
aber dagegen. Es bleibt also bis auf weiteres bei dem bisherigen Ge- 
wohnbheitsrecht, das Umwandlung auf offener See wie Rückverwandlung 
zuläßt. | 
8. Handelsschiffe, die zum Angriff auf feindliche Kriegsschiffe bewallnet 
sind, verlieren die Rechte der Handelsschiffe (Warnung vor Versenkung 
usw.), ohne die der Kriegsschiffe zu erlangen. 
Ausübung des Anhaltungs, Durchsuchungs- und Wegnahme- 
rechts sowie jeder Angriff seitens eines bewaffneten Handelsschiffes 
gegenüber einem feindlichen oder neutralen Handelsschiff gilt als See- 
raub (oben 8 26 IV). Vgl. Anlage zur deutschen Prisenordnung vom 
22.Juni 1914 (R.G.Bl.S. 300). 
Über die bewaffneten Handelsschiffe vgl. unten Note 12. 
4. Berüglich der beim Heer befindlichen Nichtkombattanten, der Parla- 
mentäre und der Spione gelten auch im Seekrieg die oben $& 40 II 2 bis 4 auf- 
gestellten Grundsätze. 
IIL. Die Feindseligkeiten im Seekrieg. 
1. Die Legung von unterseeischen Kontaktminen?). 
56) Vgl. Schücking, N.Z. XVI121 (erwähnt, daß Seeminen das erste 
Mal 1848 von W. Siemens zur Verteidigung des Kieler Hafens verwendet wurden). 
v. Martitz 476 und auf der Tagung der International Law Association zu Berlin 
1906. Annuaire XXIIL177, XXIV 226, XXV421. Noalhat, Les torpilles 
et les mines sousmarines. 1905. v. Chlumetzky, Grünhute Zeitschrift XXXIII 
663. Wetzstein, Die Seeminenfrage im Völkerrecht. Leipziger Diss. 1909. 
Rocholl, Die Frage der Minen im Seekrieg usw. 1910. Berg, Die Seeminen 
im Kriege. Würzburger Diss. 1910. Thaler, Die Haftfrage im Seeminenkrieg. 
Würzburger Diss. 1913. Martin, Die Verwendung von Seeminen in Meerengen. 
Würzburger Diss. 1914. Alexander-Katz, Die Verwendung von Seeminen 
durch neutrale Mächte usw. Würzburger Diss. 1915. Bustamante 1259, 
de Louter IT316. Nys III196. Oppenheim Il227. Ullmann 4%.
	        
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