$ 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 319
Die Verwendung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen,
die für den Kriegführenden zu Angriff und Verteidigung unentbehrlich,
für den neutralen Handel dagegen äußerst gefährlich ist, bildete seit
den Erfahrungen des russisch-japanischen Krieges den Gegenstand viel-
facher Erörterung in der Literatur wie auf den Versammlungen der
Fachmänner. Das achte Abkommen von 1907 hat .es versucht, die
Interessen der Kriegführenden mit denen des Handels in Einklang
zu bringen, indem es bestimmte:
a) Es dürfen nur Minen und Torpedos von einer gewissen tech-
nischeu Beschaffenheit zur Verwendung gelangen. Art.1 untersagt:
a) Das Legen von unverankerten selbsttätigen Kontaktminen,
(mines flottantes), außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie
spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie
verlorer. hat, unschädlich („blind‘‘) werden;
ß) das Legen verankerter selbsttätiger Kontaktminen (mines
amarr6es), außer wenn sie unschädlich werden, sobald sie sich von
ihrer Verankerung losgerissen haben;
y) die Verwendung von Torp edos, außer wenn sie unschäd-
lich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.
Die Minen und Torpedos, die jenen Anforderungen entsprechen,
dürfen auf hoher See und in den Meerengen, sowie in den Küsten-
gewässern der Kriegführenden gelegt werden. Doch untersagt Art.2
(deutscher Vorbehalt!) das Legen vor den Küsten und Häfen des Geg-
ners, wenn es zu dem alleinigen Zweck geschieht, die Handelsschiff-
fahrt zu unterbinden. ®
Die Staaten, deren Minen den Anforderungen noch nicht ent-
sprechen, verpflichten sich, ihr Material möglichst bald entsprechend
umzugestalten (Art. 6).
b) Bei Verwendung von verankerten Minen sind für die Sicher-
heit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu
treffen (Art.3); nach Beendigung des Kriegs sind die gelegten Minen
möglichst zu beseitigen (Art.5).
c) Die neutralen Mächte dürfen vor ihren Küsten selbsttätige Kon-
taktminen legen, sind dabei aber an die für die Kriegführenden auf-
gestellten Regeln gebunden (Art. 4).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Minensperre zu
erlaubten Kriegsmitteln des Seekriegs gehört. Eine Beschränkung auf
bestimmte Seegebiete ist völkerrechtlich nicht geboten (vgl. unten
unter 6).
2. Kriegslisten sind auch im Seekrieg, und zwar den Kriegsschiffen wie
den Handelsschiften, gestattet.
Zu ihnen gehört, neben der Verkleidung des Schiffes, auch das
Führen fremder Flaggen. Der sogenannte Flaggenmißbrauch verletzt