$ 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 321
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sich nicht auf die Rechtslage der Kabel im Seekrieg. Der Artikel 54
der Ordnung für den Landkrieg (oben S.312) hat nur die auf dem be-
setzten Gebiet mündenden Kabel und nur Kriegshandlungen, die auf
dem Landgebiet vorgenommen werden, im Auge. Aus den allgemeinen
Grundsätzen des Kriegsrechts können wohl die folgenden Regeln ab-
geleitet werden:
a) In den eigenen und in feindlichen Küstengewässern sowie auf
offener See sind die Kriegführenden, soweit der Kriegszweck es ver-
langt, berechtigt, alle Kabel zu benutzen, zu überwachen (durch Kon-
trollierung oder Sperrung des Nachrichtendienstes) und zu zerstören,
die auf ihrem eigenen Gebiete oder auf dem des Gegners landen, auch
wenn sie dieses Gebiet mit einem: neutralen Staate verbinden, und
ohne Rücksicht darauf, daß sie im Eigentum eines neutralen Staats-
angehörigen oder einer neutralen Gesellschaft stehen.
b) Kabel, die das Gebiet zweier neutralen Staaten verbinden, dür-
fen nicht zum Gegenstand eines Eingriffs gemacht werden.
6. Die. Blockade’).
a) Blockade Ist die durch Seestreitkräfte aufrechterhaltene Absperrung
eines feindlichen Küstenstrichs (eines Hafens oder anderen Platzes, einer Fiuß-
mündung usw.) vom Seeverkehr.
Die Absperrung bezieht sich auf den gesamten Schiffsverkehr (auch
auf Vergnügungsjachten), beschränkt sich aber auf diesen. Auf den
Verkehr von Luftschiffen und Fliegern, auf Funkspruch und Brief-
tauben erstreckt sie sich nicht; doch wird der Blockierende diesen
Verkehr durch Waffengewalt zu verhindern suchen.
Die Blockade, die dem Feinde die Zufuhr von der See her ab-
schneidet, war bis vor kurzem eine der wirksamsten Waffen im See-
krieg, zugleich aber ein schwerer Eingriff in das Interesse des neu-
tralen Handels. Sie ist daher der Gegenstand vielfacher und eingehender
1903. Hennig, N.Z. XIV 382. Scholz, Krieg und Seekabel. 1904. Jouhannaud,
Les cables sousmarins, leur. protection en temps de paix et en temps de guerre
1904. Cybichowski, N. Z. XVII 160. Zuoulin, I oavi sottomarini e il telegrafo
senza fili nel diritto di guerra. 1907. H. Müller, Kabel und Seekriegarecht.
Würzburger Diss. 1911. Liepmann, 14. - NysIII 314. Oppenheim II271.
7) Vgl. außer der zu $38 IV 4 angeführten Literatur (namentlich Söder-
quigt über die geschichtliche Entwicklung): Hold v. Ferneck 8. 57 (der
die Blockade zum Neutralitätsrecht rechnet, dabei aber’ihre Bedeutung als Kriegs-
mittel unterschätzt). Fauchille, Du blocus maritime. 1882. Pohl, N. Z. XVII.
Wiethaus, Die Blockade. Würzburger Diss. 1908. Martin, "Etude sur le
blocus maritime. Pariser These. 1909. Güldenagel, Verfolgung und Reochts-
folgen des Blockadebruchs. Bonner Diss. 1911. Kulzer, Die Blockade im Krieg
und im Frieden. Erlanger Dies. 1913. Zeise, Die Voraussetzungen einer rechtlich
wirksamen kriegerischen Blockade. Breslauer Diss, ‚1913. Bustamente I289.
de Louter II 318, 432. Nys III 165, 691. Op enheim II 450. Pllmann 490.
— Zur Kontinentalsperre vgl. Lexis, H. St. VI 156.
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 21