& 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 323
Ausgeschlossen ist die Blockierung eines Teils der offenen See
sowie einer Meerenge, die Teile der offenen See miteinander ver-
bindet; ebenso die Blockierung solcher Land- und Woassergebiete, die
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen befriedet sind (oben 8 40).
Der Abschluß der Küste erfolgt durch stationierte oder kreuzende
Kriegsschiffe; Unterseeboote genügen, wenn sie ober Wasser fahren,
‚also den herannahenden Schiffen erkennbar sind. Die Sperrung des
Fahrwassers durch Steine oder versenkte Schiffe (blocus par pierres)
oder durch Minen hat mit dem Rechtsbegriff der Blockade nichts zu
tun; die Durchfahrt durch das Sperrgebiet zieht also keine Rechts-
folgen nach sich, wie auch umgekehrt die blockierende Macht für die
von denı durchfahrenden Schiff erlittenen Schäden keine Haftpflicht
trägt. Hier knüpft der unten unter 6 besprochene Begriff der See-
sperte an.
c) Die Blockade muß, um rechtswirksam zu sein, tatsächlich wirksam
sein (Art. 2 bis 7).
Sio muß mithin durch eine Streitmacht aufrechterhalten werden,
die hinreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklichkeit zu.
verhindern. Die Effektivität ist gegeben, wenn die Zonen, die durch
den Aktionsradius der einzelnen blockierenden Schiffe gebildet werden,
sich aneinander anschließen. Dem Blockadegeschwader angegliederte
Schiffe (insbesondere Aufklärungsschiffe) zählen dabei nicht mit. Ent-
fällt die Wirksamkeit, etwa weil die blockierenden Schiffe vor der
herannahenden Streitmacht des Gegners das Weite gesucht haben, so
ist die Blockade aufgehoben. Das gilt aber nicht für den Fall, daB
sich die blockierenden Schiffe infolge schlechten Wetters zeitweise ent-
fernt haben.
Die Blockade muß .den verschiedenen Flaggen gegenüber un-
parteiisch gehandhabt werden. Doch kann neutralen Kriegsschiffen die
Durchfahrt gestattet werden. Auch können neutrale Handelsschilfe im.
all der Seenot (detresse) in den blockierten Hafen einlaufen und später
unter der Voraussetzung wieder verlassen, daß sie dort keine Ladung
gelöscht oder eingenommen haben.
d) Die Blockade muß, um rechtswirksam zu sein, förmlich erklärt und be-
kanntgegeben werden (Art. 8 bis 18).
Die Erklärung (Deklaration) der Blockade muß von der blockie-
renden Macht oder von den in ihrem Namen handelnden Befeblsstellen
ausgehen. Sie hat zu bestimmen: 1. Den Tag des Beginns der Blockade;
2.die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 3. die Frist,
die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt werden muß. Fehlt
eine dieser Angaben, so ist die Erklärung in ihrem ganzen Umfange
nichtig.
21*