324 IV. Buch. Die Erledigung der Stastenstreitigkeiten.
Die Erklärung muß bekanntgegeben werden (Generalnotifi-
kation): 1. Den neutralen Mächten gegenüber durch die kriegführende
Macht selbst; 2. den Ortsbehörden gegenüber durch den Befehlshaber
der blockierenden Streitmacht. Das gleiche gilt von der Ausdehnung, der
Wiederaufnahme und der Aufhebung der Blockade. Die Pflicht zur
Bekanntgabe kann selbstverständlich nicht von dem Kriegführenden
auf die Organe seines Gegners überwälzt werden (anders das Ver-
halten Englands und Frankreichs 1914 ff.).
e) Der Blockadebruch hat den Verfall des Schiffs und der Ladung zur Folge
(Art, 14 bis 21).
Blockadebruch ist der Versuch eines neutralen Schiffs, an die
blockierte Küste zu gelangen, oder von ihr aus die offene See zu ge-
winnen; nicht aber der Versuch, sich mit der Küste in funkentelegra-
phische Verbindung zu setzen.
Die Beschlagnahme des Schiffes ist bedingt durch die wirkliche
oder vermutete Kenntnis der Blockade. Die Kenntnis wird vermutet,
wenn das Schiff einen neutralen Hafen nach Ablauf einer angemessenen
Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hafen innehabende
Macht verlassen hat. Nähert sich das Schiff dem blockierten Hafen
ohne wirkliche oder vermutete Kenntnis von dem Bestehen der Blockade,
so muß die Bekanntgabe an das Schiff selbst durch einen Offizier der
blockierenden Streitmacht erfolgen (Spezialnotifikation).
Die Beschlagnahme darf nur innerhalb des Aktions-
bereiches der blockierenden Kriegsschiffe stattfinden
(Ablehnung der „Reisetheorie“)®). Sie ist daher unzulässig, solange
das Schiff, wenn auch mit der Bestimmung nach dem blockierten Hafen,
noch nicht in den Aktionsbereich des Blockadegeschwaders gekom-
men ist; und sie ist unzulässig, wenn das Schiff, obwohl aus dem
blockierten Hafen kommend, diesen Aktionsbereich wieder verlassen
hat. Die Beschlagnahme ist ferner ausgeschlossen, wenn das Schiff,
das in den Aktionsbereich des Geschwaders gekommen ist, zur Zeit
auf der Fahrt nach einem nicht blockierten Hafen sich befindet, wie
auch immer die spätere Bestimmung von Schiff oder Ladung sein
mag. Sie ist dagegen zugelassen, solange das Schiff, das den Aktions-
radius des Blockadegeschwaders durchfahren hat, von einem der blockie-
renden Kriegsschiffe .verfolgt wird.
8) Vgl. oben S. 322. Die Theorie der einheitlichen Reise ist, im Anschluß
an den Springbok-Fall, von den Vereinigten Staaten seit dem Sezessionskrieg
festgehalten und noch in den Naval War Code (1900 bis 1004) aufgenommen
worden. Auch England und Japan haben sich bis 1909 zu ihr bekannt. Vgl. Römy,
Theorie de la continuit6 de voyage en matiöre de blocus et de contrebande. 1902.
v.Hansemann, Die Lehre von der einheitlichen Reise im Rechte der Blockade
und Kriegskonterbande. Würzburger Diss. 1910. Beiheft zuK.Z.1V. Vgl. auch
$ 42 Note 14.