8 41. Die Rechtssätze. des Seekriegsrechtee. 325
Die Einziehung des Schiffes, das Blockadebruchs schuldig be-
funden wird, erfolgt unter allen Umständen. Die Einziehung der
Ladung entfällt, wenn nachgewiesen wird, daß der Befrachter zur
Zeit der Verladung der Ware die Absicht des Blockadebruchs weder
“gekannt hat noch kennen konnte. Über die Berechtigung der Weg-
nahme entscheiden die Prisengerichte (unten 8 43). Die Mannschaft
des verurteilten Schiffes kann bis zur Beendigung des Verfahrens
zurückbehalten, muß dann aber freigegaben werden.
6. Seesperre und Tauchbootkrieg.
Seesperre ist die Erklärung des Kriegführenden, daß in dem von ihm
näher bezeichneten Gebiet wegen der ausgelegten Minen oder wegen der in
dem Gebiet kreuzenden Kriegsschiffe den durchfahrenden Schiffen aller
Flaggen die Gefahr des Unterganges drohe (Erklärung als Kriegsgebiet).
*» Die Anwendung dieses Begriffs auf ausgedehnte Gebiete der offe-
nen Sec ist das erstemal im Weltkrieg erfolgt. Und zwar hat zuerst
England am 3. November 1914 die ganze Nordsee als Kriegsgebiet (mili-
tary area) erklärt und diese angebliche Repressalie trotz des Wider-
spruchs der Neutralen aufrecht erhalten. Deutschland erwiderte am
4. Februar 1915 mit der Sperre der sämtlichen Gewässer um England,
Schottland und Irland herum. Dann kam am 26. Januar 1917 die eng-
lische Sperre der deutschen Bucht, von der Doggerbank bis gegen die
holländische und dänische Küste; ihr folgte die deutsche Sperre der
Gewässer um die feindlichen Küsten mit Wirkung vom 1. Februar 1917.
Dieses Mal häuften sich die lebhaften Proteste der neutralen Mächte.
Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Seesperre außerhalb des
Gebietes, in dem tatsächlich die Ausübung von Feindseligkeiten statt-
findet oder unmittelbar bevorsteht, ist zweifelhaft. Den Vorausset-
zungen der Blockade entspricht sie nicht, da sie auch den Weg
zu den neutralen Küsten sperrt. Über die Gefährdung, die die Schiff-
fahrt im ÖOperationsgebiet naturgemäß zu laufen hat, geht sie räum-
lich weit hinaus. Die Rechtfertigung der neuen Kriegsmaßregel kann
aber, abgesehen von ihrer Anwendung als Repressalie, in ihrer Ver-
wandtschaft mit der Minensperre (siehe oben S. 323) gefunden wer-
den®). Diese ist gestattet, und zwar ohne räumliche Beschränkung,
vorausgesetzt, daß sie rechtzeitig und mit genauer Bezeichnung des
gesperrten Gebiets, den Neutralen bekanntgegeben wird (General-Noti-
fikation). Die Schiffe, die dennoch in die Gefahrzone sich begeben,
9) Vgl. Deutsche Denkschrift vom 4. Februar 1915. Coester, L. A.
XXXI1V 36. Pohl, Aus Völkerrecht und Politik. 1013 (3 165, 208). v. Liszt,
D.J. Z. XXIII 257. Schriftwechsel mit der Regierung der Ver. Staaten betreffend
den Unterseehandelskrieg. Herausgegeben vom (Deutschen) Auswärtigen Amt.
1917. Vgl. auch Note 10.