326 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
haben, wie die englische Note vom 3.November 1914 hervorbebt,
die Folgen selbst zu tragen; den Kriegführenden trifft keine Entschädi-
gungspflicht.
Es kann nun keinen rechtlichen Unterschied machen, wenn die
automatisch wirkende Seemine durch Tauchboote ergänzt oder er-
setzt wird. Wie die Mine nicht warnt, so bedarf es auch, die General-
notifikation vorausgesetzt, keiner besonderen Warnung des von dem
Tauchboot im Sperrgebiet angegriffenen feindlichen oder neutralen Han-
delsschiffes. Die Grundsätze.des Kreuzerkrieges finden im Sperrgebiet
keine Anwendung; wer es befährt, tut es auf eigene Gefahr. Es ist
nicht anders, als wenn im Landkrieg ein Kriegsberichtserstatter sich
in die Feuerzone begibt 1°).
7. Andere Feindseligkelten.
Die oben 8 40 III besprochenen Rechtssätze über die Grenzen
der zulässigen Feindseligkeiten im Landkrieg: beanspruchen auch für
den Seekrieg Geltung.
8. Verletzung der Rechtsregeln des Seekriegsrechts begründet Ersatzpflicht.
Vgl. oben $ 25 und $40II.
IV. Die Rechtsstellung der Kriegsgelangenen ist dieselbe wie im Landkrieg
(oben $ 40 IV).
V. Die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention im Soekrieg!!)
Der im Jahre 1868 gemächte Versuch, die Genfer Konvention von
1864 auf den Seekrieg auszudehnen (oben S. 304), hatte zunächst kei-
nen Erfolg. Dagegen finden nach der dritten Konvention von 1899
die Grundsätze der Genfer Konvention, unter zeitgemäßer Weiter-
bildung, auch im Seekrieg Anwendung. Nachdem aber die Land-
kriegskonvention von 1864 durch die von 1906 ersetzt worden
10) Scholz, Der Unterseebootkrieg gegen England. 1915. Niemeyer,
Das Recht des Unterseebootkrieges. 1915. Alvensleben, Unterseebootskrieg
und Völkerrecht. 1916. Frankfurter, U-Bootkrieg und Völkerrecht. 1916
(Auseinandersetzung mit mehreren norwegischen und einem englischen Sohrift-
steller). Rehm, K.Z2.1X 20. Heilborn, K. Z. IX 44. — Über den Lusitania-
Fall (Torpedierung am 7. Mai 1915): Diein Note # angeführte Denksohrift von 1917,
abgedruckt K. 2. IX 133. Meurer, 1915. Steinuth, 1915. Historicus junior,
The Lusitania Case. 1916. Frank, S. 91 (die Opfer „haben den Tod gefunden,
weil sie der Zusammenstoß zweier Rechtsanscheuungen zermalmt hat“). Der
Lusitanisfailim Urteil von deutschen Gelehrten in K. 2. IX 133. — Vom rein
juristischen Standpunkte war die Versenkung gerechtfertigt, weil die Lusitania
trotz Warnung das Sperrgebiet befahren hat. Ob sie englischer Hilfskreuzer, ob
sie bewaffnet war oder nicht, ob sie Munition oder Truppen dem Feinde zuführte
oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung gleichgültig.
11) Vgl. Cauwds, L’extension des principes de la Convention de Gendve
aux guerres marıtimes. 1899. Ulbrich, Die Ausdehnung der Genfer Konvention
auf den Soekrieg usw. . Erlanger Diss. 1907. Fauchille, R.G. VI291. Bajer,
R. G. VIIL 225. Bustamente 1307. Oppenheim II252. Ullmann 487.
Besonders aber Meurer II 341.