Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 327 
war (oben 8 40 V), war auch die Umarbeitung der Seekriegs- 
konvention von 1899 notwendig geworden. Sie erfolgte in dem 
zehnten Abkommen von 197. Dabei ist zu beachten, daß, wenn 
Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften stattfinden, 
das Abkommen (nach Art.22) nur für die eingeschifften, nicht für die 
ausgeschifften Streitkräfte Geltung hat. 
1. Die Lazarettschiffe, die dazu bestimmt sind den Verwundeten, Kranken 
und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, „sind zu achten und von der Wegnahme 
ausgeschlossen‘‘ (Art. 1 bis 6). 
. Die Konvention unterscheidet drei Gruppen von solchen Schiffen. 
je nachdem sie a) von einem kriegführenden Staate selbst oder b) von 
Staatsangehörigen (Privatpersonen oder amtlich anerkannten Hilfsge- 
sellschaften) eines kriegführenden Staates oder c) von Staatsangehörigen 
eines neutralen Staates ausgerüstet sind. Die unter a) genannten Schiffe 
heißen „militärische Lazarettschiffe‘“. Sollte ein neutraler Staat selbst 
Lazarettschiffe ausrüsten, so fallen sie in die Gruppe c). Alle diese 
Schiffe sind rechtzeitig mit ihrem Namen anzumelden; die der zweiten 
Gruppe bedürfen einer amtlichen Bescheinigung von seiten des Staates, 
dem sie angehören; die der dritten Gruppe haben sich der Leitung eines 
der Kriegführenden zu unterstellen. Sie sind durch weißen Anstrich 
und durch einen wagerechten grünen (erste Gruppe) oder roten (zweite 
und dritte Gruppe) Streifen kenntlich zu machen; neben der National- 
flagge führen sie die Flagge der Genfer Konvention, die der dritten 
Gruppe außerdem am Hauptmast die Flagge des Kriegführenden, dem 
sie sich unterstellt haben (also drei Flaggen). 
Die Lazarettschiffe sollen den Verwundeten, Kranken, Schiffbrüchi- 
gen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand leisten. Sie 
dürfen aber die Bewegungen der Kriegsschiffe nicht behindern; diese 
können ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrt- 
richtung vorschreiben, und sie, wenn die Umstände es erfordern, auch 
zurückhalten. Sie verlieren den Schutz, wenn sie dazu verwendet 
werden, dem Feinde zu schaden. Sie verlieren ihn aber nicht wegen 
der Tatsache, daß das Personal’ zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und zur Verteidigung der Verwundeten oder Kranken bewaffnet ist, 
oder daß eine funkentelegraphische Einrichtung sich an Bord befindet 
(Art.8). Neutrale Handelsschiffe, Jachten und Boote, die, ohne Laza- 
rettschiffe zu sein, aufgefordert oder unaufgefordert, Verwundete, Kranke 
oder Schiffbrüchige aufgenommen haben, genießen besonderen Schutz 
und bestimmte Vergünstigungen; nur im Falle der Neutralitätsver- 
Jetzung können sie weggenommen werden (Art.9). 
2. Die Schiffslazarette der Kriegsschiffe sollen bei einem Kampf an Bord 
tunlichst geachtet und geschont werden; das geistliche, ärztliche und Lazarett»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.