$ 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 327
war (oben 8 40 V), war auch die Umarbeitung der Seekriegs-
konvention von 1899 notwendig geworden. Sie erfolgte in dem
zehnten Abkommen von 197. Dabei ist zu beachten, daß, wenn
Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften stattfinden,
das Abkommen (nach Art.22) nur für die eingeschifften, nicht für die
ausgeschifften Streitkräfte Geltung hat.
1. Die Lazarettschiffe, die dazu bestimmt sind den Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, „sind zu achten und von der Wegnahme
ausgeschlossen‘‘ (Art. 1 bis 6).
. Die Konvention unterscheidet drei Gruppen von solchen Schiffen.
je nachdem sie a) von einem kriegführenden Staate selbst oder b) von
Staatsangehörigen (Privatpersonen oder amtlich anerkannten Hilfsge-
sellschaften) eines kriegführenden Staates oder c) von Staatsangehörigen
eines neutralen Staates ausgerüstet sind. Die unter a) genannten Schiffe
heißen „militärische Lazarettschiffe‘“. Sollte ein neutraler Staat selbst
Lazarettschiffe ausrüsten, so fallen sie in die Gruppe c). Alle diese
Schiffe sind rechtzeitig mit ihrem Namen anzumelden; die der zweiten
Gruppe bedürfen einer amtlichen Bescheinigung von seiten des Staates,
dem sie angehören; die der dritten Gruppe haben sich der Leitung eines
der Kriegführenden zu unterstellen. Sie sind durch weißen Anstrich
und durch einen wagerechten grünen (erste Gruppe) oder roten (zweite
und dritte Gruppe) Streifen kenntlich zu machen; neben der National-
flagge führen sie die Flagge der Genfer Konvention, die der dritten
Gruppe außerdem am Hauptmast die Flagge des Kriegführenden, dem
sie sich unterstellt haben (also drei Flaggen).
Die Lazarettschiffe sollen den Verwundeten, Kranken, Schiffbrüchi-
gen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand leisten. Sie
dürfen aber die Bewegungen der Kriegsschiffe nicht behindern; diese
können ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrt-
richtung vorschreiben, und sie, wenn die Umstände es erfordern, auch
zurückhalten. Sie verlieren den Schutz, wenn sie dazu verwendet
werden, dem Feinde zu schaden. Sie verlieren ihn aber nicht wegen
der Tatsache, daß das Personal’ zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und zur Verteidigung der Verwundeten oder Kranken bewaffnet ist,
oder daß eine funkentelegraphische Einrichtung sich an Bord befindet
(Art.8). Neutrale Handelsschiffe, Jachten und Boote, die, ohne Laza-
rettschiffe zu sein, aufgefordert oder unaufgefordert, Verwundete, Kranke
oder Schiffbrüchige aufgenommen haben, genießen besonderen Schutz
und bestimmte Vergünstigungen; nur im Falle der Neutralitätsver-
Jetzung können sie weggenommen werden (Art.9).
2. Die Schiffslazarette der Kriegsschiffe sollen bei einem Kampf an Bord
tunlichst geachtet und geschont werden; das geistliche, ärztliche und Lazarett»