328 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
personal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegs-
gelangen gemacht werden (Art. 7, 8, 10).
Die Lazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen (dem
Beuterecht) unterworfen, dürfen aber, abgesehen von dem Falle ge-
wichtiger militärischer Erfordernisse, ihrer Bestimmung nicht entzogen
werden, so lange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.
Das Personal darf beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände
und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich
nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als
dies notwendig ist und darf sich erst zurückziehen, wenn der Be-
fehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt. Der Kriegführende, in
dessen Hand diese Personen fallen, hat ihnen dieselben Bezüge und
Löhnungen, wie dem Personal gleichen Dienstgrades der eigenen Ma-
rine, zuzusichern.
8. Die Verwundeten und Kranken sowie die Schiffbrüchigen, die in
die Gewalt des Kriegführenden fallen, sollen von diesem ohne Unterschied der
Nationalität geschützt und verpflegt werden (Art. 11 bis 21).
Die‘ Bestimmung bezieht sich auf alle Seetransporte, auch auf
die von Verwundeten und Kranken des Landheeres. Sie betrifft zu-
nächst die an Bord eines weggenommenen Schiffes befindlichen Per-
sonen. ‘Jedes Kriegsschiff kann ferner die Herausgabe dieser Personen
verlangen. wenn sie sich an Bord eines Lazerettschiffes oder eines
andern Fahrzeuges befinden. Die Kriegsgefangenen können festgehalten
oder nach einem Hafen des Wegnehmenden oder nach einem neu-
tralen Hafen oder nach einem Hafen ihres Staates gebracht werden.
Der neutrale Staat hat sie derart zu überwachen, daß sie nicht wie-
der an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können. Dieselbe Ver-
pflichtung tritt ein, wenn ein neutrales Kriegsschiff solche Personen
an Bord genommen hat. Diese werden dagegen frei, wenn sie von
einen neutralen Handelsschiff nach einem neutralen Hafen gebracht
worden sind. Dieselben Grundsätze finden auf Luftfahrzeuge Anwen-
dung, die auf hoher See gerettet werden.
Rettung der Schiffbrüchigen während des Kampfes ist nicht Rechts-
pflicht. Doch sollen noch jedem Kampf die beiden Kriegsparteien die
Schiffbrüchigen, Kranken und Verwundeten aufsuchen und sie wie die
Gefallenen gegen Beraubung und schlechte Behandlung schützen. Im
übrigen wiederholen die Art.16 und 17 die Bestimmungen in Art.3
und 4 der Landkriegskonvention von 1906..
Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Bestimmungen des Ab-
kommens ihren Marinen und besonders dem geschützten Personal be-
kanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen;
ferner durch Strafdrohungen der Beraubung und schlechten Behand-